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 Erbe und Erbschein

Beim Tod einesMenschen (Erblasser) (Erbfall) geht sein Vermögen (Erbmasse) als Ganzes (alle Sachwerte, Finanzwerte, auch Schulden) auf den oder die Erben über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die anschliessend nach gesetzlichen Regeln und nach ggf. vorhandenen testamentarischen Anordnungen des Erblassers eine Aufteilung (Erbteilung) vonnimmt.


Ist ein Angehörigrer verstorben und hat er kein Testament oder ein handschriftlich verfasstes Testament hinterlassen und ist man entweder als gesetzlicher Erbe oder aufgrund des Testaments ggf. mit anderen Personen (Mit-)Erben geworden, benötigt man zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber Behörden, Ämtern wie dem Grundbuchamt oder Banken und zur Veräusserung von Immobilien  einen Erbschein. Dieser ist ein Zeugnis über das  Erbrecht und über die Grösse der Erbteile. Mit dem Erbschein kann Isich der Nachweisnehmer auf dessen Richtigkeit verlassen, weil er guten Glauben verschafft.

Wenn das Testament nicht beim Nachlassgericht hinterlegt war, besteht die Pflicht für jeden Besitzer, dieses unverzüglich im Original beim Nachlassgericht (beim Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers) zur Eröffnung einzureichen. Das gilt auch für Erbverträge.

Ist das Testament notariell beurkundet worden, ersetzt das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts den Erbschein. Eine zusätzliche Beantragung ist dann grundsätzlich nicht nötig. Etwas anderes gilt bei Banken, die in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Dsen Erbschein kann man persönlich zum Protokoll des Nachlassgerichts oder schriftlich beantragen. Alternativ kann man diesen bei einem Notar beantragen. Spätestens mit der Antragstellung nimmt man das Erbe an und kann es dann nicht mehr ausschlagen.

Für den Erbscheinantrag werden folgende Unterlagen benötigt:

▪ Kopien aus dem Familienbuch, aus dem sich die familiären Verhältnisse ergeben oder Geburtsurkunden

▪ Sterbeurkunde

▪ Sonstige urkundliche Nachweise über Verwandtschaftsverhältnisse und vorverstorbene gesetzliche Erben

▪ Heirats- und Scheidungsurkunden


Wenn mann ggf. Miterbe sind, sollte man dem Nachlassgericht auch Namen und Anschriften sämtlicher Miterben benennen können, wenn ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden soll. Es kann aber auch ein Teilerbschein nur für den einzelnen persönlichen Erbteil beantragt werden, für das Verfahren werden ebenfalls die Miterben angehört.

Grundsätzlich müssen  Antragsteller an Eides Statt versichern, dass ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der in dem Antrag angegebenen Angaben entgegensteht. Die Erklärung dient auch dem Nachweis von Angaben, die nicht durch Urkunden bewiesen werden können. Auch diese Versicherung ist durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder notarielle Beurkundung zu erbringen. Wenn  falsche Angaben gemacht werden, macht man sich dadurch strafbar. Falls man sich bei Angaben also nicht sicher ist, sollte man das  zum Ausdruck bringen. Das Nachlassgericht kann im Einzelfall auf die Versicherung verzichten.

Alle beteiligten Personen werden vom Nachlassgericht über den Antrag informiert und können Einwendungen erheben. Eventuell wird ein gerichtliches Verfahren über den Antrag geführt, wenn es Unstimmigkeiten gibt, an dessen Ende entweder der Erbschein erteilt oder der Antrag zurückgewiesen wird.

Stellt sich ein Erbschein im Nachhinein als falsch heraus, kann er auf Antrag eingezogen werden. Dann kann ein neuer Erbschein beantragt werden.

Auch kann mit der Benachrichtigung der anderen Erben, die ggf. nur Pflichtteilsberechtigte sein können, derenn Kenntnis vom Erbfall und ihrer Stellung begründet und nachgewiesen werden, was für die Beurteilung der Verjährung von Ansprüchen bedeutsam werden kann.

Die Kosten des Erbscheins und gg. Der Beurkundung de eidesstattlichen Versicherung können Sie mit dem Erbscheinkostenrechner (Excel) ermitteln.




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