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Rechtsanwalt

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Kosten


Guter anwaltlicher Rat kann nicht kostenlos sein, aber vielleicht nicht so teuer, wie Sie befürchten. Bei der Aufnahme eines Mandates werden die Kosten und ggf. Risiken der Angelegenheit erörtert, damit Sie sich für den weiteren Weg fundiert entscheiden können.


Die Kosten der Inanspruchnahme der anwaltlichen Dienstleistungen werden nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften oder nach gesonderten Vereinbarungen berechnet. Die anwaltlichen Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei zumeist nach dem Wert des Streitgegenstandes. Diese Sätze dürfen überschritten, aber nicht unterschritten werden. Diese Regelungen gelten immer für gerichtliche Verfahren, in der Regel aber auch für die aussergerichtliche Vertretung.

Für Beratungsleistungen wird ein Honorar (Zeithonorar, Pauschalhonorar, gegenstandsabhängiges Honorar) vereinbart. Für ein erstes
Beratungsgespräch bei Verbrauchern richten sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das Gebühren bis zu 190,00 € zzgl. MwSt. vorsieht.

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, wird deren Kostendeckung geprüft. Eine Zusammenarbeit ist mit allen Rechtsschutzversicherungen möglich.


Unter gewissen Voraussetzungen können die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung oder durch Beratungs-, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gedeckt werden. Wenn Sie ein Verfahren aus wirtschaftlichen Gründen nicht selbst finanzieren können, kann die Inanspruchnahme von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe in Betacht kommen.

Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Seite: Rechtsschutzversicherung, Verfahrenskostenhilfe.



Kostenverteilung


Bei der außergerichtlichen Tätigkeit kann je nach Sachlage ein Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gegenpartei bestehen, der geltend gemacht werden und notfalls gerichtlich eingeklagt werden kann.


Bei Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits entscheidet das Gericht darüber, welcher Verfahrenswert zugrunde zu legen ist und wie die Kosten des Verfahrens auf die Verfahrensbeteiligten verteilt werden. Dieses kann zu einem Anspruch auf Kostenausgleichung führen.


Eine Kostenerstattung oder -ausgleichung findet jedoch in arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz nicht statt, in denen jede Partei ihre eigenen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang trägt. Erst ab der zweiten Instanz können in arbeitsgerichtlichen Verfahren die Kosten zur Erstattung oder Ausgleichung gelangen.


Stets gilt, dass die durch die anwaltliche Tätigkeit verursachten Kosten vom auftaggebenden Mandanten an den Rechtsanwalt zu leisten sind. Sie werden dann, soweit möglich, von der Gegenpartei zu erstatten geltend gemacht und nach Erhalt an den Mandanten zurückgeführt.




Rechtsschutzversicherung / Prozesskostenhilfe