Kfz-Zerkratzen ist ein Unfall im Sinne des Kasko-Rechts
In der Vollkasko-Versicherung kann ein Schaden am Kraftfahrzeug, der durch dessen Zerkratzen verursacht wurde, erstattungsfähig geltend gemacht werden.
Dazu entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass das Zerkratzen nach den üblichen Bedingungen der Kfz-Vollkaskoversicherung (AKB) ein versicherter „Unfall“ ist, und zwar auch dann, wenn das Kfz durch eine Vielzahl von Kratzern beschädigt worden ist, was einige Minuten gedauert haben muss. Gleichwohl handelt es sich um ein „plötzliches“ Ereignis.
Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 27.04.2020 und Kosten- und Verlustigkeitsbeschluss vom 26.05.2020 - 20 U 42/20