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Keine Kündigung bei Umwandlung der Wohnung in Wohnungseigentum


Ein Vermieter einer Wohnung kann den Mietvertrag nicht deshalb kündigen, weil er das Haus in Wohnungseigentum umgewandelt hat und die Wohnung verkaufen will.


Ein Kündigungsgrund liegt nicht vor, denn es ist unerheblich, ob der Vermieter tatsächlich erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, wenn das Mietverhältnis fortbesteht. Jedenfalls kann er sich nach § 573 Abs. 2 Nr. 3, 3. Halbs. BGB nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit der nach Überlassung an die Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.  Das gericht ließ es offem, ob der Kündigungsausschluss zeitlich unbefristet gilt. Selbst wenn man die Dreijahresfrist aus § 577a BGB als entsprechend anwendbar ansähe, wäre die Kündigung unwirksam, wenn zwischen Umwandlung und Kündigung weniger als drei Jahre liegen.


Quelle: LG Berlin, Urteil vom 20.06.2014 - 63 S 366/13


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