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Winterdienst


Im Winter sind an Grundstücke angrenzende fußläufige öffentliche Wege und Gehwege von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke von Eis und Schnee zu befreien. Die Gehwege sind 1,5 m breit freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, Salz und auftauende Stoffe dürfen aber nicht verwendet werden, außer bei extremer Witterung und an gefährlichen Stellen wie zB. Treppen; sonst sind abstumpfende Mittel zu streuen. An Haltestellen, Fußgängerüberwegen und Querungshilfen muss gefegt und gestreut werden, damit ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und Eisglätte sind unverzüglich zu beseitigen, nach 20 Uhr gefallener Schnee und Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des Folgetages zu beseitigen. Der Schnee ist am Gehwegrand zur Fahrbahn zu lagern, wobei der Verkehr nicht beeinträchtigt werden darf.

Soweit Eigentümer die Streupflicht im Mietvertrag auf Mieter übertragen haben, müssen sie zusätzlich einen Winterdienstplan aushängen oder sonstige Regelungen treffen, die eine eindeutige Zuweisung der Winterdienstzeiten vornimmt. Kommt wegen versäumten Winterdienstes jemand zu Schaden, haftet der zuständige Mieter. Hat der Eigentümer die Pflichten nicht ausreichend nachweisbar auf die Mieter übertragen, bleibt er in der Haftung. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Straßenreinigungssatzung.









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