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Vorverlegung eines Fluges: Ausgleichszahlungen


Die Kläger begehrten Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400,00 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).


Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Kläger sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa 9 Stunden begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt werden müsse.


Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, eine Vorverlegung eines Fluges sei keine Annullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 2 Buchst. l der Fluggastrechteverordnung. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Falle der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor.


In der Revisionsverhandlung hat der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Sachverhalt vorläufig wie folgt bewertet:

Jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923; Urteil vom 13.10.2011 - C-83/10, Slg. 2011, I-9488) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug um mehrere Stunden "vorverlegt" wird.


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt. Auf Antrag der Kläger hat der Bundesgerichtshof  die Beklagte danach im Wege des Anerkenntnisurteils zur Zahlung verurteilt.


BGH, Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 – X ZR 59/14  


Vorinstanzen:

AG Hannover – Urteil vom 3. Dezember 2013 – 561 C 3773/13

LG Hannover – Urteil vom 4. Juni 2014 – 6 S 4/14  


Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 09.06.2015




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