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Unser Service beim Verkehrsunfall


Verkehrsunfälle sind im Verkehr plötzlich auftretende Ereignisse mit Schadensfolgen.


Unser Service beim Verkehrsunfall


Wir wickeln den Unfallschaden für Sie ab durch:

ggf. Meldung an die eigene Haftpflichtversicherung

Gutachtenverarbeitung des Kfz-Sachverständigen

Einholung ärztlicher Berichte bei eigenem Personenschaden

Schadensabwicklung mit gegnerischer Haftpflichtversicherung

bei Problemen mit der Schadensabwicklung: Geltendmachung Ihrer Ansprüche im gerichtlichen Verfahren

gegebenenfalls Ihre Verteidigung im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren


Dazu benötigen wir von Ihnen:

eine Vollmacht,

eine Schweigepflichtsentbindungserklärung (für die Ärzte)

Daten zu Ihrem Kfz (Eigentümer, Halter, Fahrer, Versicherungsnehmer)

Darstellung des Unfallhergangs

alle unfallbezogenen Unterlagen (s.o.),

ggf. Mitteilung der Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung


Zunächst sind die erforderlichen Maßnahmen am Unfallort zu treffen (bitte unbedingt am Unfallort bleiben und den Datenaustausch ermöglichen, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist strafbar):


1. Erste Hilfe bei verletzten Personen leisten

2. Krankenwagen bzw. Notarzt herbeirufen (112)

3. Sicherung der Unfallstelle (z.B. Warndreieck aufstellen)

4. Polizei rufen (110)

5. Daten der Unfallbeteiligten aufschreiben

6. Versicherungsdaten der Unfallbeteiligten aufschreiben

7. bei Unfall mit beteiligtem ausländischem Kennzeichen
(grüne Versicherungskarte mit Smartphon abfotografieren)


Verkehrsunfälle sind im Verkehr plötzlich auftretende Ereignisse mit Schadensfolgen.


Zunächst sind die erforderlichen Maßnahmen am Unfallort zu treffen (bitte unbedingt am Unfallort bleiben und den Datenaustausch ermöglichen, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist strafbar):


1. Erste Hilfe bei verletzten Personen leisten

2. Krankenwagen bzw. Notarzt herbeirufen (112)

3. Sicherung der Unfallstelle (z.B. Warndreieck aufstellen)

4. Polizei rufen (110)

5. Daten der Unfallbeteiligten aufschreiben

6. Versicherungsdaten der Unfallbeteiligten aufschreiben

7. bei Unfall mit beteiligtem ausländischem Kennzeichen
(grüne Versicherungskarte mit Smartphon abfotografieren)

8. Daten von Unfallzeugen aufschreiben.

9. Unfallort, Stand der Fahrzeuge und Schäden an den Fahrzeugen fotografieren.

10. den Anordnungen der Polizei und Rettungsdienste folgen.

11. Unfall der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung melden.

12. Bei eigener Verletzung: Arzt aufsuchen


Nach dem Unfall einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Zur Ermittlung der Sachschäden am Fahrzeug einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen (Dabei können wir Ihnen behilflich sein)

Alle Schadensbelege sammeln und an Rechtsanwalt einreichen (auch für Schäden an anderen Gegenständen).

alle Unfallberichte (insbesondere die polizeiliche Unfallaufnahme) und sonstige Nachweise an Rechtsanwalt übergeben.


Die Kosten der Unfallabwicklung werden entsprechend dem Verursachungsbeitrag am Unfallgeschehen bemessen. Trifft die alleinige Schuld den Unfallgegner, trägt auch dessen Versicherung die anwaltlichen Kosten. Rechtsanwaltsgebühren werden nach dem RVG nach Wertgebühren abgerechnet, die durch die Schadenshöhe bestimmt werden).



Welche Schäden können ersetzt werden:


Sachschäden:

Schaden am Kfz:

Bei Reparaturschaden bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes

Bei -wirtschaftlichem – Totalschaden (= über 130 % des Wiederbeschaffungswertes): Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert oder bei dennoch erfolgender Reparatur bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes

Mietwagenkosten für die Reparatur- oder Ausfallzeit oder Nutzungsausfall fiskal (bei Privatfahrzeug), von Steuerberater bescheinigter Ausfallschaden (bei gewerblich genutztem Fahrzeug)

ggf. Ab- und Anmeldekosten bei Totalschaden mit Ersatzbeschaffung, Kosten eines neuen Kennzeichens

ggf. Entsorgungskosten des Unfallfahrzeugs

Aufwandspauschale (in Höhe des von der Rechtsprechung üblich anerkannten Betrages)


Personenschäden:

Kosten der not/ärztlichen oder Krankenhausbehandlung, Krankentransportkosten (soweit nicht auf Ihre Krankenversicherung übergegangen)

Schmerzensgeld

Haushaltshilfeschaden (ggf. fiktiv), soweit die Voraussetzungen vorliegen

Lohnausfalldifferenz zwischen ohne Unfall verdientem Lohn und Krankengeld


Auch Arbeitgeber können den Schaden, der ihnen durch die Lohnfortzahlung infolge der unfallbedingten Erkrankung des Arbeitnehmers entsteht ersetzt verlangen. Dieser Anspruch geht bereits gesetzlich auf den Arbeitgeber über.

Auch solche Ansprüche machen wir für Sie als Arbeitgeber geltend. Leider trägt der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung nicht die Kosten der anwaltliche Geltendmachung.

Dazu benötigen wir:

eine Vollmacht

Unfalldarstellung, ggf. Unterlagen (wie oben), Daten zum Unfall und Gegner

Daten und Nachweise zum üblichen Einkommensbezug des Arbeitnehmers,

Abrechnung der Lohnfortzahlung.


Eine zügige und vollständige Information beschleunigt die Schadensabwicklung.

Ihre Unterlagen können Sie persönlich einreichen oder per Post oder Email (bitte als PDF-Datei) zusenden. Vollmachten und Schweigepflichtentbindungserklärungen müssen im Original (persönlich oder per Post) eingereicht werden.


8. Daten von Unfallzeugen aufschreiben.

9. Unfallort, Stand der Fahrzeuge und Schäden an den Fahrzeugen fotografieren.

10. den Anordnungen der Polizei und Rettungsdienste folgen.

11. Unfall der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung melden.

12. Bei eigener Verletzung: Arzt aufsuchen


Nach dem Unfall einen Rechtsanwalt aufsuchen.

 Zur Ermittlung der Sachschäden am Fahrzeug einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen (Dabei können wir Ihnen behilflich sein)

 Alle Schadensbelege sammeln und an Rechtsanwalt einreichen (auch für Schäden an anderen Gegenständen).

 alle Unfallberichte (insbesondere die polizeiliche Unfallaufnahme) und sonstige Nachweise an Rechtsanwalt übergeben.


Wir wickeln den Unfallschaden dann für Sie ab durch:

 ggf. Meldung an die eigene Haftpflichtversicherung

 Gutachtenverarbeitung des Kfz-Sachverständigen

 Einholung ärztlicher Berichte bei eigenem Personenschaden

 Schadensabwicklung mit gegnerischer Haftpflichtversicherung

 bei Problemen mit der Schadensabwicklung: Geltendmachung Ihrer Ansprüche im gerichtlichen Verfahren

 gegebenenfalls Ihre Verteidigung im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren


Dazu benötigen wir von Ihnen:

 eine Vollmacht,

 eine Schweigepflichtsentbindungserklärung (für die Ärzte)

 Daten zu Ihrem Kfz (Eigentümer, Halter, Fahrer, Versicherungsnehmer)

 Darstellung des Unfallhergangs

 alle unfallbezogenen Unterlagen (s.o.),

 ggf. Mitteilung der Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung


Die Kosten der Unfallabwicklung werden entsprechend dem Verursachungsbeitrag am Unfallgeschehen bemessen. Trifft die alleinige Schuld den Unfallgegner, trägt auch dessen Versicherung die anwaltlichen Kosten. Rechtsanwaltsgebühren werden nach dem RVG nach Wertgebühren abgerechnet, die durch die Schadenshöhe bestimmt werden).



Welche Schäden können ersetzt werden:


Sachschäden:

 Schaden am Kfz:

 Bei Reparaturschaden bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes

 Bei -wirtschaftlichem – Totalschaden (= über 130 % des Wiederbeschaffungswertes): Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert oder bei dennoch erfolgender Reparatur bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes

 Mietwagenkosten für die Reparatur- oder Ausfallzeit oder Nutzungsausfall fiskal (bei Privatfahrzeug), von Steuerberater bescheinigter Ausfallschaden (bei gewerblich genutztem Fahrzeug)

 ggf. Ab- und Anmeldekosten bei Totalschaden mit Ersatzbeschaffung, Kosten eines neuen Kennzeichens

 ggf. Entsorgungskosten des Unfallfahrzeugs

Aufwandspauschale (in Höhe des von der Rechtsprechung üblich anerkannten Betrages)


Personenschäden:

 Kosten der not/ärztlichen oder Krankenhausbehandlung, Krankentransportkosten (soweit nicht auf Ihre Krankenversicherung übergegangen)

Schmerzensgeld

Haushaltshilfeschaden (ggf. fiktiv), soweit die Voraussetzungen vorliegen

Lohnausfalldifferenz zwischen ohne Unfall verdientem Lohn und Krankengeld


Auch Arbeitgeber können den Schaden, der ihnen durch die Lohnfortzahlung infolge der unfallbedingten Erkrankung des Arbeitnehmers entsteht ersetzt verlangen. Dieser Anspruch geht bereits gesetzlich auf den Arbeitgeber über.

Auch solche Ansprüche machen wir für Sie als Arbeitgeber geltend. Leider trägt der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung nicht die Kosten der anwaltliche Geltendmachung.

Dazu benötigen wir:

 eine Vollmacht

 Unfalldarstellung, ggf. Unterlagen (wie oben), Daten zum Unfall und Gegner

 Daten und Nachweise zum üblichen Einkommensbezug des Arbeitnehmers,

 Abrechnung der Lohnfortzahlung.


Eine zügige und vollständige Information beschleunigt die Schadensabwicklung.

Ihre Unterlagen können Sie persönlich einreichen oder per Post oder Email (bitte als PDF-Datei) zusenden. Vollmachten und Schweigepflichtentbindungserklärungen müssen im Original (persönlich oder per Post) eingereicht werden.

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