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Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Kaskoversicherer nach Unfallflucht


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB wegen nicht unverzüglicher Ermöglichung der nachträglichen Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort nicht in jedem Falle zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung führt.

Der Fahrer erlitt mit seinem Fahrzeug einen Unfall, als er nachts bei einem Ausweichmanöver auf einer Landstraße von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Er verständigte ein Abschleppunternehmen und ließ sich von der Unfallstelle abholen. Die Polizei und den Geschädigten (Straßenbauamt) verständigte er nicht. Ein Strafverfahren wegen Unfallflucht wurde später eingestellt. Der Fahrer beanspruchte von der Kaskoversicherung die Regulierung des Fahrzeugschadens, die die Versicherung wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ablehnte.

Der BGH entschied, dass dem Aufklärungsinteresse des Versicherers trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB dann ausreichend genügt ist, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch "unverzüglich" im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Dies hatte der Fahrer getan. (BGH Urteil 21.11.2012 - IV ZR 97/11)

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