D-44269 Dortmund - Schüren

Gevelsbergstraße 13

www.Haymann.com

Telefon: +49 (0)231-443105

Telefax: +49 (0)231-458575

info@Haymann.com

Rechtsanwalt

H  a  y  m  a  n  n

Willkommen Über uns Service Gütestelle Informationen Formulare Kosten Kontakt Impressum
Hier Gibt Es Uhr Homepage

Überführungskosten müssen im Verkaufspreis für neue Kfz enthalten sein


In Werbeanzeigen für neue Kfz müssen die Überführungskosten im Endpreis enthalten sein. Werden diese nicht eingepreist, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Der Fahrzeughersteller gab in der Werbung für seine Fahrzeuge an: "z.B. C. C4 VTI 120 Exclusive: 21 800 [Euro]1". Der Text zu "1" beinhaltete, dass zum Kaufpreis Kosten in Höhe von 790,- € für die Überführung des Fahrzeugs hinzukämen. Der Gesamtpreis des Fahrzeugs einschließlich der Überführungskosten wurde in der Werbeanzeige nicht genannt.

Darin erkannte der EuGH einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.

Der Verkaufspreis in einer Werbeanzeige muss alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Kosten enthalten, die der Verbraucher tragen soll. Werden die Überführungskosten nicht vom Händler übernommen, sind sie Bestandteil des Verkaufspreises und müssen bei dessen Berechnung einbezogen werden. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenrichtlinie (98/6/EG) vor.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Käufer die Möglichkeit hat, das Fahrzeug selbst abzuholen. Dann fallen die Kosten für die Überführung nicht zwangsläufig an und müssen nicht in den Endpreis mit einberechnet werden. Dies ist dann in der Werbeanzeige zu differenzieren.


Urteil des EuGH vom 07.07.2016 - C-476/14



Aktuelle Themen

Vertragsrecht