Vertragsschluss mittels WhatsApp
WhatsApp ermöglicht eine unmittelbare Kommunikation zwar, setzt diese aber nicht zwingend voraus, es unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen.
Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg. Das Gericht hat die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen.
Ein Verkaufsvertrag ist nicht geschlossen worden. Dieser setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus - Angebot und Annahme. Daran fehlt es hier.
Ob der Beklagte am 15.10.2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.
Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liegt daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht, sie ist aber nicht zwingend.Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar.
Ein solcher Antrag unter Abwesenden kann nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“.
Dieser Zeitpunkt ist nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlangt dabei u.a. die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Hier hatte der Kläger das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies ist zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot hat der Beklagte jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen.
Das Geschäft war zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. Höchstrichterlich wird jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.05.2026 - 9 U 27/25
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 18.05.2026