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Grundbesitzabgaben in der WEG - Gesamtschuldnerschaft


Bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt.


Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – V ZB 32/05 = NJW 2005 S. 2061 ff.) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.


VwGO § 132 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 137 Abs. 1-2; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3; AO § 227; BGB § 133


Der Kläger ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, von der Grundbesitzabgaben (Abfall-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren) für die Jahre 1997 bis 1999 erhoben worden sind, deren Höhe streitig war. Der Beklagte hatte die Abrechnungsbescheide und die Bescheide über festgesetzte Säumniszuschläge unter Angabe der Anschrift der Eigentumswohnungsanlage an den Verwalter verschickt. Mit seiner gegen die Bescheide gerichteten Klage machte der Kläger geltend, die Bescheide seien wegen fehlender Bestimmtheit in der Bezeichnung des Gebührenschuldners nichtig; zumindest müssten aber die Säumniszuschläge erlassen werden.


Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung blieb ohne Erfolg. Der Kläger strebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision an.


Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, dass die Abrechnungsbescheide sich an die bei ihrer Bekanntmachung aktuellen Wohnungseigentümer richteten. Da nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz nur diejenigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gesamtschuldnerisch hafteten, die ihr bereits bei Fälligkeit der Gebührenforderung angehört hätten, stelle sich die Frage, “ob in einem solchen Fall dennoch die pauschale Adressierung an die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Bestimmtheitserfordernis genügt,” und “ob die Abrechnungsbescheide so auszulegen sind, dass sie nicht die Feststellung enthalten, dass diejenigen, die zur Zeit ihres Erlasses Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft waren, als Gesamtschuldner für die angefallenen Säumniszuschläge und Mahnkosten haften.”


Die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft, die der Bundesgerichtshof letztlich aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Regelungszusammenhang der §§ 27, 28 WEG herleitet (a.a.O., S. 2063 ff.), hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht. Soweit der Bundesgerichtshof für die Begründung einer Haftung neben dem Verband entweder die Übernahme einer persönlichen Schuld oder “eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers” (a.a.O., S. 2067) verlangt, steht gerade dies einer Veranlagung der einzelnen Wohnungseigentümer, die im kommunalen Abgabenrecht verankert ist, nicht entgegen. Wenn die Beschwerde der gesamtschuldnerischen Haftung im

“ob nicht die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für die Säumnisgebühren angesichts der Insolvenz des früheren Mehrheitseigentümers Fa. … eine Unbilligkeit nach § 227 AO darstellt.”


BVerwG. Beschluss vom 11.11.2005 – 10 B 65/05


Das Kommunalabgabengesetz – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) enthält zu der aufgeworfenen Frage keine spezielle Vorschrift, sondern beschränkt sich im Ausgangspunkt auf die in seinem § 2 Abs. 1 Satz 2 getroffene Regelung, wonach die Satzung den Abgabenschuldner bestimmen muss. Hierzu hat die Behörde mit der angegriffenen Vorschrift des § 27 Abs. 1 und 2 ESA das aus ihrer Sicht Erforderliche geregelt und auf eine Sonderbestimmung für Eigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz verzichtet. Insoweit entspricht es der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindere (Beschluss vom 11.11.2005 – 10 B 65/05). Auch die Rechtsprechung mehrerer Obergerichte geht davon aus, ein Abgabengläubiger dürfe einen der Wohnungseigentümer in einer Eigentumswohnanlage als Gesamtschuldner für die Gebührenschulden sämtlicher Wohnungseigentümer heranziehen (BayVGH, Urteil vom 28.10.1996 – 23 B 93.00006; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 E 398/13 –, juris Rn. 4).


Maßgeblich ist vielmehr das uneingeschränkte Eintreten von Grundstückseigentümern einschließlich der Wohnungseigentümer für grundstücksbezogene Leistungen. So ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auch anerkannt, dass Grundstückseigentümer zu Gebühren für ein vermietetes oder verpachtetes Grundstück herangezogen werden können (Beschlüsse vom 27.03.2007 – 7 A 10014/07.OVG – und vom 08.10.2007 – 7 A 10709/07.OVG), obwohl sie persönlich keine Ver- oder Entsorgungsleistungen in Anspruch genommen haben.


Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die gegenüber einem Grundstückseigentümer festgesetzten grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren – anders als bei personenbezogenen Benutzungsgebühren für Mieter (OVG RP, Urteil vom 18.07.2014 – 6 A 10314/14.OVG –, KStZ 2014, 197) – als öffentliche Last im Sinne des § 7 Abs. 7 KAG auf dem Grundstück ruhen. Dies gilt auch für eventuelle Abwasserbeseitigungsgebühren, die nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin gegenüber Wohnungseigentümern festgesetzt werden. Sie ruhen nämlich – ihr Entstehen unterstellt – sowohl im Hinblick auf die Antragsteller als auch die auf dem Anwesen „I. d. B.” im weiteren Doppelhaus ebenfalls wohnende Wohnungseigentümerin uneingeschränkt als öffentliche Last auf dem gesamten Flurstück. Schon deshalb ist auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kein sachlicher Grund für eine Verpflichtung der Behörde zu erkennen, entgegen dem in § 7 Abs. 7 KAG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken eine lediglich persönliche Haftung von Eigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu begründen.


(OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 02.08.2021 – 6 C 11564/20)




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