Mietminderung wegen Sommerhitze
Sommerliche Hitze in einer Mietwohnung ist ein natürlicher Zustand und daher grundsätzlich kein Mangel, der zur Mietminderung berechtigen könnte.
In besonderen Situationen kann es davon Ausnahmen geben.
Das kann der Fall sein, wenn das Gebäude nicht den baulichen Vorschriften entspricht, die bei seiner Erstellung oder der letzten Generalüberholung bestanden haben und sich diese auch auf die Isolation des Gebäudes bezogen.
Bei einer Obergeschosswohnung mit 30° C über Tag und über 25° C nachts kann eine Minderung von 20 % der Miete angemessen sein, wenn der Wärmeschutz nicht dem Stand der Technik entspricht, der zum Zeitpunkt des Baus der Wohnung vorgeschrieben ist. Mieter haben zumindest einen Anspruch darauf, dass dem Stand der Technik entsprechende baurechtliche Bestimmungen bezüglich des Wärmeschutzes zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eingehalten werden (AG Hamburg, Urteil vom 10.05.2006 - 46 C 108/04 -). Eine Minderung bezieht sich nur auf den Zeitraum der Beeinträchtigung der Möglichkeit, die Wohnung vertragsgemäß zu nutzen.
Zu den relevanten Temperaturen gibt es folgende Entscheidungen:
Innentemperaturen müssen mindestens 6 Grad Celsius unter den Außentemperaturen liegen (OLG Rostock, Urteil vom 29.12.2000 - 3 U 83/98 -, OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2007 - 30 U 131/06 -).