Führerscheinumtausch
Bis zum Jahr 2033 muss jeder Führerschein (für PKW, LKW, Motorräder), der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Das geschieht stufenweise.
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:
Geburtsjahr Umtauschfrist
vor 1953: bis 19. Januar 2033 (*)
1953 bis 1958: bis 19. Januar 2022
1959 bis 1964: bis 19. Januar 2023
1965 bis 1970: bis 19. Januar 2024
1971 oder später: bis 19. Januar 2025
(*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
1999 bis 2001: bis 19. Januar 2026
2002 bis 2004: bis 19. Januar 2027
2005 bis 2007: bis 19. Januar 2028
2008: bis 19. Januar 2029
2009: bis 19. Januar 2030
2010: bis 19. Januar 2031
2011: bis 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013: bis 19. Januar 2033
Für den Umtausch des Führerscheindokuments ist grundsätzlich die
Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Es empfiehlt sich, frühzeitig dort einen Termin zu buchen.
Für den erfolgreichen Führerscheinumtausch sind folgende Dokumente vorzulegen und die Verwaltungsgebühr ist zu entrichten:
ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
ein biometrisches Passfoto
der aktuelle Führerschein
Kosten: Gebühr von rund 25 bis 33 Euro
Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder auch online bei der früheren Ausstellungsbehörde beantragen und an die aktuelle Fahrerlaubnisbehörde schicken.
Anders als bisher verlieren die Dokumente nach 15 Jahren ihre Gültigkeit. Deren Neuerstellung dient der Fälschungssicherheit. Bitte notieren Sie dann das neue Ablaufdatum.
Es handelt sich um einen reinen Führscheinaustausch, eine neue Fahrprüfung erfolgt nicht und neue ärztliche Nachweise zur Fahrtauglichkeit sind nicht erforderlich.
Auf die Besonderheiten bei LKW-Führerscheinen ab dem 50. Lebensjahr wird hingewiesen.
Wer ohne aktuellen Führerschein fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld (idR. 10 EUR) geahndet wird.