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Mietrecht


Vorzeitig Räumung der Wohnung



Die Besorgnis, der Mieter werde sich der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe von Wohnräumen im Sinne des § 259 ZPO entziehen, kann nach den

Umständen des Einzelfalls auch dann gerechtfertigt sein, wenn er seinen Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574 ff. BGB damit

begründet, die von ihm seit der Kündigung unternommene Suche nach Ersatzwohnraum sei bislang erfolglos geblieben, weshalb eine Räumung und Herausgabe der Wohnräume bei Beendigung des Mietverhältnisses für ihn wegen drohender Obdachlosigkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB darstelle.


BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - VIII ZB 58/21 -


Vorinstanzen:

LG Lübeck

AG Lübeck


Quelle: Beschluss des Bundesgerivhtshof vom 25.10.2022 - VIII ZB 58/21 -




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