Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren nicht immer binnen 3 Jahren. Arbeitgeber müssen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme hinweisen.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers/ einer Arbeitnehmerin auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin für einen Bezugszeitraum erworben hat, ist nicht nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen und ihn / sie darüber informiert hat.
Urteil des EUGH vom 22.09.2022 - Rechtssache C-120/21
Damit kann auch die Abgeltung der Ansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nach mehr als drei Jahren verlangt werden, wenn der Arbeitgeber nicht auf die Inanspruchnahme und Verjährung hingewiesen hat.
Die Verjährung beginnt damit folgerichtig mit Ablauf des Jahres, in dem der Arbeitgeber seinen Gewährungs- und Informationspflichten nachgekommen ist. Diese sollte er nachweisbar dokumentieren (schriftlich mit nachweisbarem Zugang).