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Kündigung per Whatsapp ist unwirksam


Ein Arbeitgeber übersandte eine Kündigung des Arbeitsvertrages an seinen Arbeitnehmer per Wahtsapp. Er fotografierte das Kündigungsschreiben und sandte dieses Foto per Whatsapp.


Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen muss schriftlich erfolgen. Dazu reicht nicht die Textform aus. Daher kann sie nicht per Whatsapp, SMS oder E-Mail erfolgen, da diese keine Unterschrift tragen, was zur Schriftform erforderlich ist. Ein Foto reicht dazu überhaupt nicht aus.


ArbG Augsburg, Urteil vom 26.04.2021 – 5 CA 2353/20


LAG München, Urteil vom 28.10.2021 – 3 Sa 362/21



Quelle: LAG München, Urteil vom 28.10.2021




Aktuelle Themen

Arbeitsrecht, Sozialrecht