Beschlüsse in Ein-Personen-Versammlung sind nur anfechtbar, nicht nichtig
In dem Einladungsschreiben zur Wohnungseigentümerversammlung hatte der Verwalter mit Hinweis auf die Corona-Pandemie mitgeteilt, dass kein Eigentümer persönlich erscheinen dürfe.
Das Amtsgericht Augsburg wertete dieses als „Ausladung“ der Wohnungseigentümer, die diese im Kernbereich ihrer Rechte, nämlich dem Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts, verletzt. Dieses führt jedoch nur zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, nicht zu deren Nichtigkeit.
Dem berechtigten Anliegen der Eigentümer auf die angemessene Selbstverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft trotz Corona-Pandemie und dem berechtigten Anliegen einzelner Wohnungseigentümer, dass Mehrheitsbeschlüsse nur nach ordnungsgemäßer Durchführung einer Eigentümerversammlung mit entsprechenden Diskussions- und Abstimmungsmöglichkeiten wirksam gefasst werden können, wird nur dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlüsse einer Ein-Mann-Versammlung nicht als nichtig angesehen werden können, sondern nur als anfechtbar.
Wenn alle Eigentümer mit dem Ergebnis einverstanden sind und kein Eigentümer die Beschlüsse anficht, besteht auch kein Grund, warum die gefassten Beschlüsse nicht in Bestandskraft erwachsen sollten. Im Falle einer Anfechtung seien die Beschlüsse allerdings „selbstverständlich“ für ungültig zu erklären.
Quelle:
Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 30.09.2021 - 31 C 2231/20
Anmerkung:
Im Ergebnis entspricht dieses der Situation, die auch bei einem Umlaufbeschluss iSd. §23 Abs 3 WEG herrschen würde, der bei völliger Einigkeit der Wohnungseigentümer wirksam sein würde und danach nur der Anfechtbarkeit unterläge.