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Grobe Unbilligkeit beim Versorungsausgleich, § 27 VersAusglG


Zu dieser eher seltenen Problematik scheint es die erste Rechtsprechung zu sein.


Die beteiligten Eheleute stritten um die Frage des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines kurz vor dem Stichtag übertragenen Vermögens, das sich anschließend nicht im Zugewinn, sondern im Versorgungsausgleich realisierte sowie der Betrachtung als Unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG.


Vier Wochen vor Ehezeitende schichtete die Ehefrau einen Betrag von 50.000,00 € aus ihrem Vermögen um, indem sie dieses Geld in einen privaten Altersversorgungsvertrag bei der X- Lebensversicherung einzahlte und damit eine Altersrentenversicherung abschloss. Da die Versicherung auf eine Rentenzahlung gerichtet ist, unterfällt sie dem Versorgungsausgleich. Um den Ausgleich dieses Anrechts stritten die Eheleute.


Die Ehefrau hatte bei der Begründung der privaten Altersversorgung keine Kenntnis über die rechtlichen Auswirkungen ihres Handelns. Sie hielt es für unbillig, dass der Ehemann nun an diesem Anrecht partizipieren sollte, da die häusliche Gemeinschaft längst aufgegeben worden war.

Der Ehemann war der Ansicht, es läge kein Fall der Unbilligkeit iSd. § 27 VersAusglG vor. Soweit die Ehefrau dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte in der Ehezeit begründe, müsse sie sich daran festhalten lassen, dass diese auch ausgeglichen werden.


Das Familiengericht folgte der Auffassung der Ehefrau und führte dazu im Wesentlichen aus:

"Nach § 1587 BGB iVm. §§ 1, 2 VersAusglG sind grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit auszugleichen. Es kann jedoch gem. § 27 VersAusgIG von dem Grundsatz der vollständigen Ausgleichung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte abgewichen werden, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesamten Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre. Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs widersprechen würde und die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Es entspricht dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben sollen. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, eine gleichmäßige Verteilung der Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden und die als grundsätzlich gleichwertig anzusehen, zu bewirken; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war.

In diesem Zusammenhang erfüllt die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen.


Vorliegend stellte sich der Ausgleich des von der Antragsstellerin bei der X-Lebensversicherung erworbenen Versorgungsanrechts gegenüber den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs als grob unbillig dar.

Der Zweck des Versorgungsausgleichs, dem Ausgleich der von beide Ehegatten während der Ehezeit unternommenen Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung, aus der sie ihren Lebensunterhalt im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten, kann vorliegend jedoch mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden. Wie die Ausgleichsbilanz der Eheleute zeigt, haben diese ansonsten nämlich fast identische Anrechte erworben. Ein Ausgleich von Vorsorgedifferenzen begründet durch die in der Ehe gelebte Rollenverteilung oder exorbitant auseinanderfallender Einkünfte ist gerade nicht angezeigt. Zwar ist das X-Versicherungs-Anrecht noch in der Ehezeit begründet worden, allerdings quasi gleichzeitig mit Einreichung des Scheidungsantrags. Es handelt sich ersichtlich nicht um ein gemeinsam erwirtschaftetes Altersvorsorgevermögen, das der gemeinsamen Unterhaltssicherung der Eheleute im Alter dienen sollte. Es handelt sich um ein allein der Ehefrau zustehendes Kapitalvermögen, das diese nur - vier Wochen zu früh - umgeschichtet hat. Es bestand im Übrigen eine wirtschaftliche Entflechtung der Eheleute. Beide sind und waren wirtschaftlich selbständig. Der Ehemann ist über seine eigene Altersversorgung hinreichend abgesichert, zudem wird er Ausgleichszahlungen im Rahmen der Übertragung der ehelichen Immobilie erhalten. Vielmehr will der Ehemann von einem Anrecht profitieren, das grds. dem Zugewinnausgleich unterlegen hätte mit der Folge, dass ein Ausgleich zu seinen Gunsten unterblieben wäre, denn die diesbezügliche Bilanz der Ehefrau endet mit einem Minus."


Das Familiengericht war daher der Auffassung, dass es neben der Zweckverfehlung eine nicht hinnehmbare Verschiebung und Störung der Teilhabegerechtigkeit darstellt, sollte der Versorgungsausgleich zu Lasten der Ehefrau durchgeführt werden. Daher hat das Gericht das Anrecht der Ehefrau bei der X-Lebensversicherung nach § 27 VersAusgIG ausgeschlossen.


Quelle: Beschluss des Familiengerichts Dortmund vom 17.04.2019 - 110 F 1407/18




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