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Schutz alter Menschen vor der Eigenbedarfskündigung


"Einen alten Baum verpflanzt man nicht", so hieß es früher einmal. Und heute gilt es auch noch, denn der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil den Schutz älterer Mieter gestärkt. So muss der Käufer einer vermieteten Wohnung, der dem Mieter - meist wegen Eigenbedarfs - kündigen möchte, stets dessen Interessen beachten; die Wechselseitigen Interessen sind abzuwägen. Dabei kommt einem betagten Mieter
- z.B. 80 Jahre alt -, der über 40 Jahre in der Wohnung wohnt, ein besonderer Schutz zu. Bei der Interessenabwägung sind dessen Alter, die lange Mietdauer, eine lange Verwurzelung im bisherigen Wohnumfeld und die körperliche sowie psychische Verfassung des betagten Mieters zu berücksichtigen, insbesondere wenn er ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren befürchtet. Auch die Folgen eines Umzugs für den Mieter sind zu berücksichtigen. Das Gericht, hat regelmäßig von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, um den Zustand des Mieters und die möglichen Auswirkungen der Kündigung zu prüfen. Ergeben sich überwiegende Belage des betagten Mieters, können sie eine besondere Härte für den Mieter darstellen und eine Kündigung unwirksam machen.


BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 180/18


Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 22.05.2019 (Text abgeändert und verkürzt)



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