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Abschneiden herüberragender Äste


Der Pflanzenwuchs an Grundstücksgrenzen stellt Nachbarn immer wieder vor Probleme.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen kann, dass dieser herrüberragende Äste entfernt. Das setzt aber voraus, dass die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigentümer das Herrüberragen dulden.


Der Anspruch auf Beseitigung der Störung entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Eigentumsbeeinträchtigung infolge des Wachstums der Äste einsetzt und der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Kenntnis davon erlangt. Das Beseitigungsverlangen muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, danach verjährt der Anspruch. Nimmt er den störenden Zustand aber länger als drei Jahre hin, kann er die Beseitigung im Interesse des Rechtsfriedens nicht mehr verlangen.


Unabhängig von dem der Verjährung unterliegenden Anspruch steht dem Eigentümer eines Grundstücks aber ein Selbsthilferecht zu, wonach er die von einem Nachbargrundstück herüberragenden Zweige selbst abschneiden und behalten kann.


Quelle: BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18

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