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Diesel - Beschluss des Bundesgerichtshofs


Der Bundesgerichtshof hat den Verhandlungstermin im Verfahren zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung bei einem zwischenzeitlich erfolgten Modellwechsel aufgehoben, weil sich die Parteien durch Vergleich geeinigt haben und die Klage zurückgenommen wurde.


Diesem war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vorausgegangen.

In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.


Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs möglich sei. Der Kläger hatte ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben, die aber nicht mehr hergestellt wurde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden konnte. Im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Der Verkäufer kann eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.


Vorinstanzen:

Landgericht Bayreuth – 21 O 34/16 – Entscheidung vom 20.12.2016

Oberlandesgericht Bamberg – 6 U 5/17 – Entscheidung vom 20.09.2017


BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17


Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 22.02.2019 (in Teilen vom Verfasser gekürzt)




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