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Erstattung der Provision bei Annullierung eines Fluges


Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben, sofern die Gesellschaft davon Kenntnis hatte.


Der Kläger erwarb für sich selbst und seine Familie auf einem Reiseportal im Internet Flugtickets für einen Flug mit der Luftfahrtgesellschaft von Hamburg (Deutschland) nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangten der Kläger und seine Familie von der Luftfahrtgesellschaft die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an das Reiseportal gezahlten Preises von 1.108,88 €. Die Luftfahrtgesellschaft war zur Erstattung des Betrags von 1.031,88 €, den sie von dem Reiseportal erhalten hatte, bereit. Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77,00 € zu erstatten, den das Reiseportal als Provision erhalten hatte.


Der Kläger erhob vor dem Amtgericht Klage. Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht ersucht den Europäischen Gerichtshof in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Verordnung über die Fluggastrechte. Es wollte wissen, ob der Preis des Flugtickets, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.


Mit seinem Urteil bejaht der EuGH dies, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts. Diese Auslegung der Verordnung entspricht den mit ihr verfolgten Zielen, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und dabei einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen vorzunehmen.


Der EuGH hat daher ehtscheiden:

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a ist dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


EuGH Urteil vom 12.09.2018 - C-601/17


Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 12.09.2018





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