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Betriebskostenabrechnung - Belege


Bei einer Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Kosten auf die einzelnen Mieter vornehmen und im Streitfall beweisen.

Hat der Mieter Zweifel, muss er nicht objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte vortragen, aus denen sich eine Unrichtigkeit des abgerechneten Verbrauchs ergibt.


Die Betriebskostenabrechnung muss eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten und es dem Mieter ermöglichen, die zu verteilenden Kostenpositionen zu erkennen und den ihn betreffenden Anteil gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.


Eine Pflicht des Vermieters, Belege vorzulegen, besteht nicht. Der Mieter kann aber verlangen, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu erhalten, wenn es zur sachgerechten Überprüfung erforderlich ist. Er kann auch die Einzeldaten anderer Nutzer einsehen um zu prüfen, ob der Gesamtwert mit der Summe aller Einzelverbrauchsdaten übereinstimmt und die Werte plausibel sind.


Solange der Vermieter unberechtigt eine Belegeinsicht verweigert, besteht keine Verpflichtung des Mieters, eine geforderte Nachzahlung zu leisten.


BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17



Quelle: Pressemitteilung des Bundgesgerichtshof vom 07.02.2018 (verkürzte Darstellung)




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