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Kein Anspruch auf Übersendung von Kopien in Wohnungseingentumsgemeinschaft


Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage haben keinen Anspruch darauf, dass der Verwalter ihnen Kopien von Verwaltungsunterlagen anfertigt und zusendet, auch nicht gegen Kostenerstattung. Das Informationsrecht wird ausreichend dadurch gewahrt, dass die Eigentümer die Unterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters einsehen und dort auf eigene Kosten kopieren bzw. kopieren lassen können, da gemäß § 269 Abs. 1 und 2 BGB der Leistungsort des Einsichtsanspruchs der Sitz des Schuldners ist, also der Ort des Geschäftssitzes des Verwalters. Der Verwalter muss Eigentümern nicht außerhalb seiner Geschäftsräume Einsicht in die Unterlagen gewähren, daher muss er auch keine Kopien übersenden (BGH, Urteil vom 11.02.2011 - V ZR 66/10).


Es kann jedoch als Ausnahme ein Anspruch auf Übersendung von Kopien bestimmter Unterlagen aus Treu und Glauben geben, etwa wenn der Eigentümer die Informationen nicht rechtzeitig erhalten kann, insbesondere nicht rechtzeitig vor einer Eigentümerversammlung. Dabei kann auch die räumliche Entfernung zwischen dem Eigentümer und dem Ort der Verwaltung zu berücksichtigen sein, wenn nämlich eine Anreise zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen nicht zumutbar wäre, andererseits ist die Anzahl der angeforderten Belege und der damit verbundene Zeit- und Kopieraufwand zu berücksichtigen.


Das Landgericht Itzehoe hat entschieden, dass es den Eigentümern grundsätzlich zumutbar ist, einmal pro Jahr zur Eigentümerversammlung anzureisen, auch bei einer Entfernung von 500 km. Dann ist es ihnen auch zumutbar, am Vortag vor der Versammlung am Sitz der Verwaltung Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und die Unterlagen dort zu kopieren.


LG Itzehoe, Beschluss vom 09.03.2016 - 11 S 79/15




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