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Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet und sozialen Medien


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich bei gemeinsamem Sorgerecht ein Elternteil für die Einhaltung der Rechte der Kinder am eigenen Bild gegen deren Veröffentlichung im Internet einsetzen kann.


Im streitgegenständlichen Fall waren aus der geschiedenen Ehe zwei minderjährige Kinder vorhanden. Die Ehefrau hatte im Internet in ihrem X-Account verschiedene Bilder eingestellt, auf denen der Ehemann und die gemeinsamen Kinder abgebildet waren. Der Ehemann forderte die Ehefrau daraufhin auf, es zu unterlassen, private Fotos von ihm und den gemeinsamen Kindern ins Internet zu stellen. Die Ehefrau entfernte zunächst die Bilder, die den Ehemann zeigten. Nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens löschte sie auch die Bilder der Kinder.


Der Ehemann begehrte Verfahrenskostenhilfe für den Antrag, die Ehefrau zu verpflichten, es zu unterlassen, private Fotos des Ehemanns und der gemeinsamen Kinder im Internet öffentlich zur Schau zu stellen.


Das Familiengericht Emmendingen hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Ehemanns zurückgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Ehefrau der Aufforderung, die Bilder zu entfernen, nachgekommen sei und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese erneut veröffentlicht würden, nicht vorlägen. Hiergegen richtete sich der Ehemann mit der Beschwerde. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde zurück.


Es hielt bereits den Antrag an das Familiengericht für unzulässig, weil das Familiengericht unzuständig war.

Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aufgrund einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild sind die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Für solche Ansprüche ergibt sich keine Zuständigkeit des Familiengerichts aus § 266 FamFG, da es sich nicht um eine sonstige Familiensache handelt. Der Anspruch entstammt weder aus der Ehe oder dem Eltern-Kind-Verhältnis noch steht er im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Ehe der Beteiligten.


Unabhängig davongreift der Ausschlusstatbestand des § 266 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 FamFG i.V.m. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a ZPO und führt zur Zuständigkeit der Zivilgerichte. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a ZPO umfasst Streitigkeiten über gesetzliche und vertragliche Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie in anderen Medien, wie unter anderem dem Internet, sodass es sich um keine sonstige Familiensache handelt und und damit keine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 23b GVG gegeben ist.


Der Ehemann hatte keinen Unterlassungsanspruch. Soweit er die Unterlassung der Veröffentlichung von Bildern der gemeinsamen Kinder begehrte, fehlte es an der Aktivlegitimation des Ehemanns. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann nur von dessen Inhaber geltend gemacht werden. Inhaber des Rechts am eigenen Bild ist die abgebildete Person, also die KInder. Daher konnten diese ihre Ansprüche aus der Veröffentlichung der Bilder nur in eigenem Namen gerichtlich einfordern. Zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche bedürfen die minderjährigen Kinder der Vertretung durch einen Ergänzungspfleger, denn eine Alleinvertretung der Kinder durch den Ehemann schied aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern aus. Sie ergabt sich auch nicht aus §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB, wonach die mitsorgeberechtigte Ehefrau zwar kraft Gesetzes von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen war, denn ein Vormund kann nicht im Namen seines Mündels gegen sich selbst einen Prozess führen. Dadurch wurde aber nicht die Vertretungsmacht des Ehemanns zum Alleinvertretungsrecht begründet. Vielmehr war auch der Ehemann an der Vertretung gehindert. Für die Gesamtvertretung gilt der Grundsatz, dass bei rechtlicher Verhinderung eines von zwei Gesamtvertretern auch der andere - infolge der Begrenzung seiner Vertretungsmacht auf die Gesamtvertretung - nicht wirksam handeln kann.


Soweit sich die beantragte Unterlassung auf Bilder bezog, auf denen der Ehemann abgebildet und hinsichtlich derer er folglich zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert war, stand ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil er ein zeitlich unbefristetes generelles Veröffentlichungsverbot, das sich auf jegliche Abbildungen von ihm und den gemeinsamen Kindern der Beteiligten erstreckte, beantragte. Ein derart umfassendes Veröffentlichungsverbot konnte nicht verhängt werden, denn die Rechtmäßigkeit einer Bildveröffentlichung hängt stets von einer Interessenabwägung ab, die nur im konkreten Einzelfall, nicht aber in Bezug auf Bilder vorgenommen werden kann, die noch gar nicht bekannt sind .


Ein Unterlassungsanspruch des Ehemanns bestand allenfalls hinsichtlich solcher Bilder, deren Veröffentlichung im Internet noch andauerte oder künftig konkret zu erwarten war. Nachdem aber sämtliche Bilder, die den Ehemann selbst zeigten, von der Ehefrau aus dem Internet entfernt worden waren, kam lediglich ein auf eine bestehende Wiederholungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass die begehrte Unterlassung hinreichend bestimmt ist und an eine konkrete Verletzungshandlung anknüpft. Das ist bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild regelmäßig die beanstandete Bildveröffentlichung etwa in Form eines bestimmten Fotos, das den Betroffenen in einer konkreten Situation zeigt. Dazu fehlte es im konkreten Fall aber an einer konkreten Beschreibung der Bilder, die von dem Unterlassungsbegehren erfasst sein sollten.


Auf weitere Voraussetzungen des Vorliegens eines Unterlassungsanspruchs ging dass Gericht mangels Notwendigkeit nicht ein. Als solche sind zu beachten, ob eine Wiederholungsgefahr als widerlegt angesehen werden kann, ob die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung der Bilder vorlag, welche Personen sich auf welche Weise Zugang zu den im Account der Ehefrau befindlichen Bilder der Kinder verschaffen kann und ob insoweit eine Zurschaustellung im Sinne von § 22 KUG vorliegt.


OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2016 - 18 WF 183/15


Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2016 - 18 WF 183/15 (= NJW 2016, 8; NJW-RR 2016, 1158)








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