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Kostenlose Zahlung im Internet


Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar.


Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation. Die Beklagte bot im Internet Flugreisen an. Die Bezahlung gebuchter Flüge konnte mit Kreditkarte gegen ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 12,90 € oder mittels "Sofortüberweisung" entgeltfrei erfolgen. Bei Nutzung der Option "Sofortüberweisung" erfolgte die Zahlung an die Beklagte unter Zwischenschaltung der S. GmbH. Hierzu gab der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich des personalisierten Sicherheitsmerkmals (PIN) und des Authentifizierungsinstruments (TAN) in die Eingabemaske der S. GmbH ein. Diese fragte bei der kontoführenden Bank insbesondere die Validität der eingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab.


Aufgrund gemeinsamer Absprachen der deutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten kontoführenden Banken in Deutschland die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesondert vereinbarten Internetseiten untersagt; verstößt der Bankkunde für ihn erkennbar gegen diese Verpflichtung, soll er für daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang haften.


Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf ihrer Internetseite bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise "Sofortüberweisung", bei der der Kunde seine PIN und TAN an die S. übermitteln muss, anzubieten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.


Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und das Urtel des Landgerichts bestätigt. Er hat der Beklagten aufgegeben, es gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu unterlassen, auf ihrer Internetseite bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die "Sofortüberweisung" der S. GmbH anzubieten.

Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er zur Bezahlung ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für ihn keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Die Sofortüberweisung der S. GmbH war den Verbrauchern als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit nicht zumutbar.

Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, wonach die angesprochenen Kunden in der Regel die Möglichkeit haben sollen, ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen, ohne ein zusätzliches Entgelt bezahlen zu müssen, ergibt sich, dass ein gängiges Zahlungsmittel in aller Regel dem Kunden auch zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann sich jedoch aus besonderen Umständen ergeben, wie einem den Verbrauchern entstehenden Mehraufwand, eintretenden Verzögerungen und ihrer Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks, sowie Sicherheitsaspekten. Derartige besondere, eine Unzumutbarkeit begründende Umstände lagen im Streitfall vor, weil die meisten Kunden den Zahlungsauslösedienst der S. GmbH nur unter Verstoß gegen die mit ihrer kontoführenden Bank vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzen konnten.


Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Kunden gemäß Nr. 7.2 Abs. 1 der von einem Großteil der Banken üblicherweise verwendeten Online-Banking-Bedingungen (OBB) verpflichtet, ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale geheim zu halten und nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online- und Telefonbanking-Zugangskanäle an diese zu übermitteln. Gemäß Nr. 7.2 Abs. 2 OBB darf das personalisierte Sicherheitsmerkmal (PIN) nicht außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben werden (z.B. nicht auf Online-Händlerseiten). Bei Verwendung der "Sofortüberweisung" musste der Kunde jedoch seine PIN und TAN in die von der S. GmbH zur Verfügung gestellte Eingabemaske eingeben und damit einen Zugangsweg nutzen, der nicht zu den bankseitig zur Verfügung gestellten Zugangswegen im Sinne von Nr. 7.2 OBB gehört. Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar.


Unabhängig von diesen Erwägungen dürfte die Beklagte ab dem 13. Januar 2018 schon aus anderen Gründen gehindert sein, den Zahlungsdienst "Sofortüberweisung" als einziges kostenloses Zahlungsmittel anzubieten (vgl. Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdienste-Richtlinie, die durch § 270a BGB umgesetzt werden soll).


Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2015 - 2-6 O 458/14 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.08.2016 - 11 U 123/15 (Kart) -


Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2017 - KZR 39/16


Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2017




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