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Kinderlärm hat Grenzen, Lärmprotokoll nicht unbedingt notwendig


Die Mieterin einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung verlangt vom Vermieter die Beseitigung von Lärmstörungen, die Feststellung eines Minderungsrechts sowie die Rückzahlung von unter Vorbehalt gezahlter Miete. In die darüberliegende Wohnung zog eine Familie mit zwei kleinen Kindern ein.

Die Mieterin beanstandet, dass es seit dem Einzug der Familie aus der Wohnung fast täglich zu massiven Lärmstörungen durch Stampfen, Springen und Poltern sowie Schreien und sonstigen lautstarken Auseinandersetzungen kommt. Darüber hat sie detaillierte Lärmprotokolle angefertigt. Die Mieterin macht eine Minderung der Miete um 50 Prozent geltend.


Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab.


Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht hätte den Beanstandungen der Mieterin nachgehen müssen und die geschilderten Einwirkungen nicht ohne Weiteres als sozialadäquat einstufen dürfen. In einem Mehrfamilienhaus sind gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen durch Lärm grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Sie begründen nicht ohne Weiteres einen Mangel. Dazu zählt auch üblicher Kinderlärm, den das Immissionsschutzrecht grundsätzlich als zumutbar behandelt.

Andererseits hat die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen. Diese sind im Einzelfall zu bestimmen. Dabei kommt es auf Art, Qualität, Dauer und Zeit der Geräusche sowie das Alter und den Gesundheitszustand des Kindes an. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit sich die Geräuschimmissionen vermeiden lassen, etwa durch erzieherische Einwirkung auf das Kind oder durch bauliche Maßnahmen.


Das Landgericht dieses ebenso begründet, hat aber wesentlichen Vortrag der Mieterin, die die Störungen sehr detailliert beschrieben hat, nicht berücksichtigt. Nach dem Vortrag der Mieterin und den vorgelegten Lärmprotokollen war das zulässige Maß an Lärm überschritten.


Die Mieterin hätte aber nicht zwingend Lärmprotokolle fertigen müssen. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.


Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.08.2017 - 8 ZR 226/16





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