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Kreuzfahrt: Innen- statt Balkonkabine


Der Veranstalter einer Kreuzfahrt konnte die gebuchte Außenkabine mit Balkon nicht zur Verfügung stellen. Statt dessen bot er eine Innenkabine an. Damit war der Reisende nicht einverstanden und brach die Reise ab.


Das Amtsgericht Frankfurt entschied im Sinne des Reisenden.


Bei einer Kreuzfahrt hat eine gebuchte Balkonkabine einen höheren Stellenwert und einen entsprechende höheren Preis. Die Unterbringung in einer niedrigeren Kabinenklasse stellt im Verhältnis zur gebuchten einen Mangel der Reise dar. Dieser ist so gravierend, dass bei einer vertragswidrigen Unterbringung in einer Innenkabine die Reise abgebrochen werden darf, wenn der Veranstalter nicht eine Nachbesserunf vornehmen kann, die in der Bereitstellung einer Balkonkabine oder einer solchen höherer Kategorie liegen kann.


Die Reisenden erhielten zudem 80 % des Reisepreises als Schmerzensgeld wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit.


Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.09.2016 - 386 C 3186/15-80 -





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