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Befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begründet Anspruch auf Arbeitslosengeld


Auch bei einer Lücke von mehr als einem Monat zwischen früherem Arbeitslosengeldbezug und befristeter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nach dem Ende des Rentenbezugs Arbeitslosengeld als neuer Anspruch begründet.


Die Klägerin bezog ab dem 01.10.2010 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Im Februar 2012 stellte der Rentenversicherungsträger eine volle Erwerbsminderung der Klägerin fest. Wegen des späteren Leistungsbeginns befristeter Renten (§ 101 Abs. 1 SGB VI) gewährte sie eine Rente aber erst ab dem 01.05.2012 bis zum 31.12.2013. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde jedoch bereits am 08.03.2012 unter Hinweis auf die bestehende volle Erwerbsminderung der Klägerin aufgehoben. Nach dem Ende des Rentenbezugs am 01.01.2014 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihr aber nur für die Dauer eines verbliebenen Restanspruchs von 37 Tagen bewilligt wurde.


Das Sozialgericht sprach der Klägerin den Anspruch zu, das Landessozialgericht wies dagegen ihre Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.


Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung war bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Obwohl sie erst 43 Tage nach dem Ende des vorherigen Bezuges von Arbeitslosengeld die Rente bezogen hatte, steht dies dem Merkmal "unmittelbar" im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III nicht entgegen. Würde als "unmittelbar" nur maximal eine Frist von einem Monat anzuerkennen sein, würde der angestrebte Schutz von nach zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit auf den Arbeitsmarkt zurückkehrender Personen zum Teil verfehlt, ohne dass dies von den Leistungsbeziehern beeinflusst werden könnte.  


Quelle: Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.02.2017  -  B 11 AL 3/16 R -



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