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Annullierung eines Fluges und Ausgleichspflicht


Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat ihm einen Ausgleich zu leisten.

 

Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.

 

Der Kläger buchte über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug von Amsterdam Schiphol (Niederlande) nach Paramaribo (Surinam) mit der beklagten Luftfahrtgesellschaft. Der Hinflug war für den 14.11.2014 vorgesehen. Am 09.10.2014 unterrichtete die Beklagte den Reisevermittler über die Annullierung dieses Flugs. Am 04.11.2014 wurde der Kläger mit einer E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet.


Unter Berufung auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des darin geregelten Pauschalbetrags von 600,00 €. Diese Verordnung sieht u.a. vor, dass den Fluggästen vom Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt wird, es sei denn sie sind über die Annullierung des Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden.


Die Beklagte verweigerte dem Kläger jedoch einen Ausgleich mit der Begründung, dass die Information über die Änderung des Abflugdatums am 09.10.2014 an den Reisevermittler weitergegeben worden sei. Der Reisevermittler wies seinerseits gegenüber dem Kläger jede Verantwortung von sich, da sich seine Geschäftsbesorgung auf den Abschluss von Verträgen zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen beschränke und er somit nicht für Flugplanänderungen verantwortlich sei. Die Unterrichtung der Fluggäste obliege in einer solchen Situation dem Luftfahrtunternehmen, dem die E-Mail-Adresse des Fluggastes mit dem Buchungsvorgang übermittelt werde.

Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem Bezirksgericht Nordniederlande auf Zahlung des Ausgleichs. Das Gericht war der Ansicht, dass die europäische Verordnung keinen Aufschluss gebe, in welcher Weise ein Luftfahrtunternehmen die Fluggäste im Fall der Annullierung eines Flugs informieren müsse, wenn ein Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen worden sei, und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor.

 

In seinem Urteil weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass nach der Verordnung das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde. Wenn das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ist es zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehen Ausgleichs verpflichtet. Der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass eine solche Auslegung nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde. Der Europäische Gerichtshof stellt aber auch fest, dass die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung durch das Luftfahrtunternehmen dessen Recht unbeschadet lässt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, von denen der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen ausgeht, auch Dritten, Regress zu nehmen. Die Verordnung beschränkt nämlich in keiner Weise das Recht des Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht.


EuGH, Urteil vom 11.05.2017 - C-302/16  


Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/17 des Gerichtshofs der Europäischen Union



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