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Schlagloch - Menschen mit Behinderung


Aus der Verpflichtung des Stra­ßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu be­rücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeu­tung auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss.


Der aufgrund einer intellektuellen Einschränkung unter Betreuung ste­hende Kläger befuhr nachts mit seinem Fahrrad eine Straße . An einer ca. 2 m breiten Stelle, an der der Asphalt im Randbereich zwei bis zu 5 cm tiefe Schlaglöcher und zudem Netzrisse aufwies, stürzte der Kläger, weil er mit seinem Fahrrad in ein Schlagloch geriet. Er zog sich dabei Verletzungen zu, die u.a. Eine Hauttranspülantation erforderten. Von der Stadt als zuständigem Stra­ßenbaulastträger verlangte der Kläger wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro. Das Landge­richt Paderborn hat dem Kläger unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitver­schuldens 1.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Dabei hat es eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Stadt angenommen, weil die Straße im Unfallbereich für behinderte Fahrradfahrer nicht sicher zu befahren gewesen sei.


Das OberlandesgerichtHamm hat das Urteil des Landgerichts Paderborn aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geregelte Verpflichtung des Straßenbaulastträ­gers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Men­schen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel möglichst weitge­hender Barrierefreiheit zu berücksichtigen, sei eine Planungsvorgabe. Aus ihr folge nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung, auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein müsse. Dermaßen weitreichende Sicherungsanforderungen könnten die Straßenbaulastträger bereits aus finanziellen Gründen nicht erfül­len. Der Umfang ihrer Verkehrssicherungspflicht bestimme sich - auch vor dem Hintergrund der genannten Regelung - vielmehr danach, was ein durchschnittlicher Benutzer der konkreten Verkehrsfläche vernünf­tiger Weise an Sicherheit erwarten dürfe. Gemessen hieran falle der Beklagten im vorliegenden Fall keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last. Die Straße weise im Unfallbereich keine für den Fahrradverkehr nicht beherrschbaren Gefahrenquellen auf. Nach ihrer konkreten Verkehrsbedeutung sei auf einen durchschnittlichen Radfahrer abzustellen, der eine Straße unter Beachtung der gebote­nen Eigensorgfalt befahre. Für einen solchen seien die Schadstellen der Straße ohne weiteres zu bewältigen gewesen. Der über­wiegende Teil der Fahrbahndecke habe sich in einem für einen um­sichtigen Radfahrer befahrbaren Zustand befunden.


Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2014 - 11 U 107/13



Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.07.2014




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