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Ordnungsgemäße Instandhaltung eines Spielplatzes - Unverjährbarkeit einer Dauerverpflichtung


Der Kläger war Eigentümer einer Wohnung in München. Dort gab es für die Wohnungseigentumsanlage ein Spielplatz mit einem Sandkasten, der mit Unrat verunreinigt war. Die Baugenehmigung für die Wohnungseigentumsanlage sah folgende Auflage vor: "Die Freiflächen, einschließlich der Spielbereiche für Kinder, sind bis zur Bezugsfertigkeit des Gebäudes, spätestens jedoch in der darauf folgenden Pflanzzeit nach dem als Bestandteil dieser Genehmigung ausgefertigten Plan über die Außenanlagen gegebenenfalls unter Beachtung der weiteren Detailauflagen zu gestalten und auszustatten. … Der Kinderspielplatz oder die Spielbereiche muss / müssen den Kindern tatsächlich zum Spielen zur Verfügung stehen und ist / sind zu diesem Zweck dauernd zu erhalten und zu unterhalten. Auf die Verpflichtung zur umgehenden Instandsetzung schadhafter Ausstattungen des Kinderspielplatzes und zur Erneuerung des Spielsandes in angemessenen Abständen wird hingewiesen." Als Spielausstattung war ein Sandkasten und eine Spieltischgarnitur eingezeichnet, daneben stand in schwarzer Schrift: Pergola mit Spielgerät (Schaukel, Hänge-Klettergerüst). Ebenfalls war auf dem Plan vermerkt: "Die notwendigen Anordnungen sind mit roter Tinte eingetragen. Sie sind genauso zu beachten, wie sämtliche übrige Auflagen und Anordnungen des beigeheften Bescheides."


Der Kläger beantragte die Herstellung der Spielplatzausstattung gemäß der Baugenehmigung. In der Wohnungseigentümerversammlung stellte er den Antrag, die Spielplatzausstattung gemäß der Baugenehmigung herzustellen. Dieser Antrag wurde von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt. Die Miteigentümer waren der Auffassung, dass ein Spielplatz vorhanden wäre und die Vorgaben der Stadt für bestimmte Spielgeräte nicht verbindlich seien.


Mit seiner Klage beantragte der Kläger bei Gericht, den Ablehnungsbeschluss für ungültig zu erklären und die Herstellung des Spielplatzes durch das gerichtliche Urteil zu beschließen.

Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht und verwies darauf, dass der Beschluss, mit dem die Anlage eines neuen Spielplatzes abgelehnt wurde, rechtswidrig ist, da er nicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Die Spielplatzausstattung sei eine Auflage der Baugenehmigung. Bei dem Spielplatz und der Ausstattung des Kinderspielplatzes handele es sich um Gemeinschaftseigentum. Den Wohnungseigentümern obliege gemeinschaftlich die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung sei auch bei solchen Maßnahmen gegeben, mit denen den Erfordernissen öffentlich-rechtlicher Vorschriften entsprochen werden solle. Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung sei grundsätzlich unverjährbar. Das Gemeinschaftseigentum müsse instandgesetzt werden, auch wenn die Instandsetzungsbedürftigkeit schon länger als drei Jahre andauert. Eine solche gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung könne nicht verjähren, so das Gericht.


Amtsgericht München, Urteil vom 15.01.2016 - 481 C 17409/15 WEG -



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