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Kein Wechsel von Rentenart mit Abschlägen in abschlagsfreie Altersrente


Rentnerr, die bereits eine Altersrente mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme beziehen, ist ein Wechsel zu der zum 01.07.2014 eingeführten abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte verwehrt.


Die Versicherte bezog seit dem 01.05.2013 eine Altersrente für Frauen mit einem Abschlag von 5,7 % wegen der 19 Monate vorzeitigen Inanspruchnahme. Sie begehrte den Wechsel und die Gewährung von Rente für besonders langjährig Versicherte Die Deutsche Rentenversicherung (RV Bund) lehnte einen Wechsel in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren und vollendetem 63. Lebensjahr ab (§ 236b SGB VI).


Dagegen erhob die Versicherte Klage und machte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung geltend. Sie meinte, ein Rentenartwechsel müsse möglich sein, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen der abschlagsfreien vorzeitigen Altersrente erfülle und es auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung nicht ankomme. Denn es sei Ziel des Gesetzgebers gewesen, den langjährig versicherten privilegierten Jahrgängen eine abschlagsfreie Rente zu ermöglichen. Dabei sei nicht erheblich, dass bereits eine abschlagsbelastete Rente bezogen würde.


Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage der Versicherten abgewiesen. Es führt in seiner Entscheidung aus, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen sei. Dass die Rente für besonders  langjährige Versicherte erst sei dem 01.07.2014 erreichbar sei, sei unerheblich, denn der Ausschluss des Rentenartwechsels sei durch die Einführung der abschlagsfreien Altersrente mit 63 nicht modifiziert worden. Der Gesetzgeber habe auch eine Stichtagsregelung zur Einführung der Privilegierung von langjährig Versicherten wirksam treffen können. Damit liege weder eine Regelungslücke noch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Rentnern mit bereits bestehendem Rentenbezug vor.

Quelle: SG Dortmund, Urteil vom 12.06.2015 -  S 61 R 108/15




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