Parteien vor Gericht
Anreisekosten
Sollten Sie mittellos und daher nicht in der Lage sein, die notwendigen Mittel der Hin- und Rückreise zu bestreiten, so kann Ihnen auf Antrag im Voraus eine Entschädigung für die notwendigen Reisekosten gewährt werden. Mit dem Antrag ist ein Nachweis über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Verdienstbescheinigung, Renten- oder Sozialhilfebescheid, Bescheinigung über Arbeitslosengeld) vorzulegen und anzugeben, wie viele Personen Sie von Ihrem Einkommen unterhalten.
Regelmäßig werden die Mittel in Form von Fahrkarten der zweiten Wagenklasse des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt. Eine Auszahlung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Den Antrag auf Gewährung einer Reiseentschädigung können Sie bei dem Sie ladenden Gericht, in Eilfällen auch bei dem für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Amtsgericht stellen. Bitte stellen Sie den Antrag unverzüglich nach Erhalt dieser Ladung.
Anschrift
Bitte teilen Sie dem Rechtsanwalt und ggf. dem Gericht etwaige Änderungen Ihrer Anschrift sofort mit, damit Sie jederzeit erreichbar sind. Dies gilt insbesondere bei Verfahren über die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, auch in den nächsten Folgejahren nach einem Prozess.
Anwaltszwang
Vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof herrscht in Zivilsachen Anwaltszwang. Daher müssen grundsätzlich alle zu stellenden Anträge und abzugebenden Erklärungen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können allerdings von den Parteien selbst schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Anwesenheit und Nichterscheinen im Termin
Nehmen Sie einen Gerichtstermin nicht wahr oder lassen Sie sich im Termin vor dem Land-, Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof nicht anwaltlich vertreten, kann auf Antrag des Prozessgegners ein auf dem Vortrag der Gegenseite beruhendes Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten gegen Sie erlassen werden. Dies gilt auch, wenn Ihr persönliches Erscheinen angeordnet sein sollte. Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist nur möglich, wenn in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt wurde. Soweit der Klageantrag nicht gerechtfertigt ist, wird die Klage abgewiesen. Ist bereits ein Versäumnisurteil gegen Sie ergangen, kann bei erneuter Säumnis der Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil verworfen werden. Soweit der Klageantrag bzw. die Klagebegründung nicht gerechtfertigt ist, wird die Klage abgewiesen. Sollte ein Gütetermin durchgeführt werden und das persönliche Erscheinen angeordnet sein, so wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet, wenn keine der Parteien erscheint.
Durch eine schriftliche Erwiderung wird Ihr Erscheinen bzw. Ihre Vertretung im Termin nicht entbehrlich. Auch wenn Sie dem Gericht mitteilen, dass Sie an dem Termin nicht teilnehmen können oder wollen, bleibt die Ladung wirksam, solange Sie nicht vom Gericht eine anders lautende Mitteilung erhalten haben.
Wenn das Gericht hat Ihre Vernehmung als Partei angeordnet hat und Sie dieser Ladung keine Folge leisten, wird das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von Ihnen für Ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen entscheiden, ob Ihr Nichterscheinen als Aussageverweigerung anzusehen ist. Es kann dann nach freier Überzeugung entscheiden, ob es die Tatsachen, zu denen Sie vernommen werden sollen, als erwiesen ansehen will.
Barrierefreiheit
In den Gerichten sind gegebenenfalls nicht alle Räumlichkeiten barrierefrei erreichbar. Sollten Sie einen barrierefreien Zugang benötigen, erkundigen Sie sich bitte vor dem Termin bei dem Gericht über die örtlichen Zugangsmöglichkeiten. Sie können dieses meist auf den Internetseiten des Gerichts einsehen und weitere Hinweise dazu erhalten.
Bearbeitungszeiten des Rechtsanwalts
Bedenken Sie, dass der Rechtsanwalt für die Prüfung der Rechtslage und für eine Abfassung der Stellungnahme Zeit benötigt. Das kann nur rechtzeitig vor Ablauf der Frist geschehen, wenn Sie den Rechtsanwalt frühzeitig vorher aufgesucht und informiert haben. Dies gilt insbesondere für die Einlegung von Rechtsmitteln.
Erkrankung, zwingende persönliche Gründe, große Entfernung
Soweit Sie aus zwingenden persönlichen Gründen, etwa wegen einer Erkrankung oder einer bereits gebuchten Urlaubsreise zum Termin voraussichtlich nicht erscheinen können, teilen Sie dies bitte unter Beifügung einer entsprechenden Bescheinigung (z.B. ärztliches Attest, Buchungsbestätigung) unverzüglich dem Gericht und Ihrem Rechtsanwalt mit. Erhalten Sie auf Ihre Mitteilung keinen anders lautenden Bescheid des Gerichts, müssen Sie zum angesetzten Termin erscheinen.
Teilen Sie bitte sofort mit, wenn Sie beabsichtigen, von einem weiter entfernt liegenden Ort als dem in der Ladungsanschrift genannten Ort aus anzureisen. Das Gericht wird in diesem Fall entscheiden, ob Sie trotzdem zum Termin kommen sollen. Sollten Sie auf Ihre Mitteilung keine Nachricht erhalten, verbleibt es bei dieser Ladung. Wenn Sie die Mitteilung unterlassen, können Ihnen bei der Festsetzung der Kosten Nachteile entstehen.
Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln
Die erhebung einer Klage oder die Einlegung von Rechtsmitteln erfolgt durch Herren Rechtsanwalt Haymann im Rahmen des übertragenen Mandates nur auf Ihre ausdrückliche Erklärung. Dazu werden Sie jeweils zuvor informiert und um Ihre Erklärung gebeten. Eine automatische Einleitung von gerichtlichen Verfahren oder Erhebung von Rechtsmitteln erfolgt nicht.
Kostenfolge des Prozesses
Der Verlierer des Prozesses hat die Gerichtskosten sowie seine und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes. Abweichend davon gilt in arbeitsgerichtlichen Verfahren, dass die Parteien außergerichtlich sowie im Verfahren erster Instanz vor dem Arbeitsgericht jeweils ihre eigenen Kosten tragen, gleich ob sie obsiegen oder unterliegen. Erst ab der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht findet eine Kostenverteilung nach dem Verhältnis des Unterliegens statt.
Parteibezeichnungen, Geschlechtsbezeichnungen in Schriftsätzen und Verfügungen
Die Parteien eines Rechtsstreits werden je nach Verfahrensart als Kläger oder Beklagte, als Antragsteller oder Antragsgegner oder als Beteiligte bezeichnet. In Ermittlungs-, Strafverfahr- oder Bußgeldverfahren heißen Sie Betroffene, Beschuldigte, Angeschuldigte oder Angeklagte.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, jeweils die weibliche und die männliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit neutrale oder männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter jeweils weibliche und männliche Personen zu verstehen.
Persönliches Erscheinen ist angeordnet
Wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat, müssen Sie auch bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zum Termin erscheinen. Wenn Sie im Termin ausbleiben, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 € festgesetzt werden. Dies geschieht nicht, wenn Sie einen Vertreter entsenden, der aus eigener Kenntnis zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.
Sicherheitskontrollen am Gerichtseingang
Aufgrund von Sicherheitskontrollen kann es beim Betreten eines Gerichtsgebäudes zu Verzögerungen kommen. Bitte seien Sie daher entsprechend vorzeitig dort. Bitte beachten Sie auch häufig unzulängliche Parkplatzsituationen. Näheres finden Sie auf der jeweiligen Internetseite des zu besuchenden Gerichts.