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Mangelhafter Neuwagen


Wer einen Neuwagen kauft oder least, darf dessen Mangelfreiheit erwarten. Sind Mängel vorhanden, müssen diese dem Verkäufer angezeigt und er zur Abhilfe aufgefordert werden. Er hat dann das Recht zur Nachbesserung, deren Art und Weise er nach den Regeln der Technik angemessen wählen kann. Ist der Käufer mit der Werkstatt des Verkäufers unzufrieden oder ist diese weit entfernt, kann er die Nachbesserung auch bei einer anderen autorisierten Vertragswerkstatt des Herstellers vornehmen lassen, soweit der Kaufvertrag dies nicht ausschließt. Er muss aber den Verkäufer darüber informieren. Dann muss sich der Verkäufer die Verrichtungen der anderen Werkstatt sowie deren Wissen über die Fahrzeugbeschaffenheit zurechnen lassen. Erst wenn Nachbesserungsversuche fehlschlagen, kann der Käufer eine Ersatzlieferung - neues Fahrzeug - oder die Rückabwicklung des Vertrages - Geld und Fahrzeug zurück - verlangen, wenn die Mängel nicht unwesentlich sind. Die Erklärungen zum Vertrag wie z.B. das Rückabwicklungsverlangen müssen aber an den Verkäufer gerichtet werden. Kommt er dem Wunsch des Käufers nicht nach, kann der Käufer bei Gericht Klage erheben. Meist empfiehlt es sich, zuvor ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen und die Mängel am Fahrzeug durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen begutachten zu lassen. Das Gutachten ist dann im anschließenden Prozess verwertbar.




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