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Mindestlohn: Keine Anrechnung von Sonderzahlungen, auch nicht durch Änderungskündigung

Arbeitgeber dürfen zusätzliches Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Ebenso ist eine Änderungskündigung, mit der eine solche Anrechnung vereinbart werden soll, ist unwirksam.

Die Arbeitnehmerin wurde zum Grundlohn von 6,44 € pro Stunde sowie einer Leistungs- und Schichtzulage beschäftigt. Sie erhielt weiter ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit begründete Jahressonderzahlung.

Der Arbeitgeber sprach eine Änderungskündigung aus und bot an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall von Leistungszulage, Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung fortzusetzen.


Das Arbeitsgericht Berlin hat die Änderungskündigung für unwirksam erklärt.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für die unmittelbare Entlohnung der Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber darf diesen vom Mindestlohn erfassten Grundlohn nicht dadurch verkürzen, dass er zusätzliche Leistungen wie vorliegend das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung, die nicht dem unmittelbaren Entlohnungszweck dienen, auf den Mindestlohn anrechnet. Dies gilt auch für eine durch Änderungskündigung beabsichtigte Neugestaltung der Vergütung, die eine unzulässige Anrechnung beabsichtigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist zulässig.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 05.03.2015 - Arbeitsgericht Berlin, Ureilt vom 04.03.2015 - 54 Ca 14420/14



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