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Ausgleichsanspruch für Mietzahlungen in der Trennungszeit

Der Ehegatte und Mieter, der nach Trennung der Eheleute die volle Miete für die Ehewohnung an den Vermieter gezahlt hat, kann von seinem Ehegatten und Mitmieter Erstattung des hälftigen Betrages verlangen (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Für eine hiervon abweichende Beteiligungsverpflichtung an der Mietzahlung und somit eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich darauf beruft.


Eine derartige anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der wegen der Hälfte der Miete in Anspruch genommene Ehegatte während des verfahrensgegenständlichen Mietzeitraums an den anderen Ehegatten sowohl Trennungs- als auch Kindesunterhalt gezahlt hat, wenn bei der Unterhaltsberechnung weder die Mietzahlungen durch den Unterhaltsempfänger noch sein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB berücksichtigt worden sind.


Quelle: OLG Bremen, Beschluss vom 17.02.2016 - 4 WF 184/15




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