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Das gerichtliche Mahnverfahren


Ein Mahnbescheid wird auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger (Anspruchsinhaber) vom Amtsgericht erlassen. Es muss dabei nur die Höhe des Zahlungsanspruchs und der Grund angegeben werden. Der Mahnantrag ist auf einem besonderen Formular an das Mahngericht zu stellen. Sobald der Gläubiger den Gerichtskostenvorschuss bei dem zuständigen Mahngericht eingezahlt hat, erlässt dieses den Mahnbescheid. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Der Mahnbescheid wird dann dem Schuldner zugestellt.

Der Schuldner kann sich gegen den Mahnbescheid verteidigen und binnen 2 Wochen Widerspruch erheben. Ein verspätet eingelegter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid angesehen. Im Anschluss daran geht nach Einzahlung weiterer Gerichtskosten das Verfahren in das Zivilklageverfahren über, in dem der Anspruch und die Einwendungen durch die Verfahrensparteien schriftlich darzulegen und zu beweisen sind.

Wird durch den Schuldner kein Widerspruch erhoben, erlässt das Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid. Dieser steht einem gerichtlichen Urteil gleich, er gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, daraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner binnen 2 Wochen Einspruch einlegen. Anschließend wird das Verfahren vor dem örtlich zuständigen Gericht im Zivilklageverfahren fortgesetzt, wobei Gläubiger und Schuldner ihre Ansprüche und deren Ablehnung begründen und beweisen müssen. Das Gericht prüft dann die widerstreitenden Positionen und entscheidet durch Verkündung eines Urteils.

Bis zum Urteil behält der Gläubiger die Möglichkeit, aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Diese kann das Gericht auf Antrag zwar einstellen, jedoch ist dieses zumeist mit der Leistung einer Sicherheit durch den Schuldner als Auflage verbunden.

Nicht immer können die prozessualen Notwendigkeiten, der Umfang der vorzutragenden Tatsachen und Beweise erkannt oder zutreffend eingeschätzt werden. Hier empfiehlt es sich regelmäßig, einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung zu beauftragen.

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