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Mängel am Wohnungseigentum


Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht immer nur erfreulich. Zeigen sich Baumängel, ist zu unterscheiden, ob sie das Sondereigentum (zB. Türen und Bodenbelag in der Wohnung, nicht tragende Innenwände) oder das Gemeinschaftseigentum (zB. Dach, tragende Wände, Aussenfassade) betreffen. Mängel am Sondereigentum verfolgt der einzelne Eigentümer selbst. Er kann die Beseitigungskosten als Vorschuss verlangen, der Anspruch auf Mangelbeseitigung geht damit nicht unter, jedoch können beide Ansprüche nicht gleichzeitig verlangt werden. Der Erwerber kann damit gegen eine Restkaufpreisforderung aufrechnen. Hat die WEG die Geltendmachung der Mängel am Gemeinschaftseigentum zur zentralen Geltendmachung an sich gezogen (§ 10 VI 3 WEG), kann sie jedoch wegen dieser Mängel nicht gegen die Restkaufpreisansprüche des Verkäufers gegen die Erwerber aufrechnen, weil sie von den Erwerbern geschuldet werden und nicht von der WEG. Der einzelne Erwerber verliert in diesem Fall das Recht, die Mängel am Gemeinschaftseigentum durchzusetzen, aber er kann wegen der Bezahlung des Restkaufpreises ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Gemeinschaftsmängel ausüben.

Die Mängel und Beseitigungskosten werden durch Sachverständige ermittelt und gegen den Veräußerer geltend gemacht. Diese Ermittlungen können auch in einem gerichtlichen selbständigen Beweisverfahren erfolgen, damit sie im späteren Prozess verwertbar sind.

(OLG Stuttgart 03.07.2012 - 10 U 33/12)








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