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Kündigung des Mietver­hältnisses wegen Nichtzahlung festgesetzter Kosten (auch bei regel­mä­ssiger Zahlung der Miete)


Zahlungsrückstände des Mieters können je nach Dauer und Höhe eine ausserordentliche fristlose oder ordent­liche Kündigung recht­fer­tigen Dabei muss es sich um Rückstände der eigent­lichen Miete handeln, wie der Gesetzestext normiert. .


Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter das Mietver­hältnis fristlos, hilfs­weise ordentlich gekündigt und dieses damit begründet, dass Zahlungsrückstände aus einem bereits abgeschlos­senen Verfahren bestünden. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit wurde der Mieter vom Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil dieser durch sein Verhalten Feuch­tigkeit und Schimmel in der Wohnung verur­sacht hatte. Das Gericht verurteilte den Mieter zum Schadensersatz und setzte die Kosten des Verfahrens gegen ihn fest.


Nach der Auffassung des Gerichts verletzt der Mieter eine Pflicht, wenn er diese gerichtlich festge­setzten Kosten nicht bezahlt, auch wenn es sich dabei nicht um rückständige laufende Miete oder Neben­kos­ten­nach­zah­lungen handelt, sondern um Schadenser­satz­an­sprüche des lagenden Vermieters. Es handelt sich dennoch bei der Zahlungsverweigerung um eine Pflicht­ver­letzung. Auch diese Vertrags­ver­letzung kann einen Grund darstellen, der zumindest zur ordent­lichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Erfor­derlich ist aber ein Verschulden des Mieters. Dieses war im  vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Mieter durch die Abgabe einer eides­statt­lichen Versi­cherung belegt hatte, dass ihm keine finan­zi­ellen Mittel zur Verfügung standen, um die Schuld zu tilgen.


Das  Gericht machte einen massgeb­lichen Unter­schied, ob der Mieter seine Rückstände nicht zahlen konnte oder nicht zahlen wollte. Nur im Fall der Zahlungsunwilligkeit kann danach eine ordent­liche Kündigung des Mietverhältnisses begründet sein.


LG Berlin, Urteil vom 03.02.2015 - 63 S 230/14



Quelle: Pressemitteilung des DAV vom 20.01.2016 (MietR 03/16)

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