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Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität  des anonymen Samenspenders


Ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, kann grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen.

Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich.


Machen die Eltern den Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend, setzt dies voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird. Ausserdem muss die Abwägung aller rechtlichen Belange - auch derjenigen des Samenspenders - ein Überwiegen der Interessen des Kindes an der Auskunft ergeben.

(BGH Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13)


(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2015)

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