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Handy im Auto: Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt


Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp- Funktion ausgeschaltet ist. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm am 09.09.2014 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund entschieden.


Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw und musste an einer Lichtzeichenanlage wegen Rotlichts anhalten. Während dieser Zeit war der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Der Betroffene nutzte währenddessen sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach.


Vom Amtsgericht wurde er wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 Euro verur-teilt. Die gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg, das Oberlandesgericht Hamm hat den Betroffenen freigesprochen.


Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Dabei differenziert der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden muss. Deswegen ist ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden kann, wenn das Fahrzeug steht.

Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift soll gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Steht das Fahrzeug und ist der Motor nicht im Betrieb, fallen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigt, nicht an. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden ist.


Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.10.2014, Beschluss des OLG Hamm vom 09.09.2014 - 1 RBs 1/14 -


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