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Erstellen von Gartenhaus und Terrasse sind bauliche Veränderungen im Sinne des Wohnungs­eigentums­gesetzes


Ein Gartenhaus darf in der Regel nur mit Genehmigung der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft auf einer Sonder­nutzungs­fläche aufgestellt werden.

Der Kläger und die beiden Beklagten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger wohnt im ersten Obergeschoss, das beklagte Ehepaar im Erdgeschoß darunter. Die beiden Beklagten wollten auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhäuschen aufstellen und stellten einen diesbezüglichen Antrag bei der Eigentümerversammlung im Juni 2012. Die übrigen Eigentümer verweigerten ihre Zustimmung. Das beklagte Ehepaar stellte nun dennoch ein Gerätehaus mit den Maßen 1,3 Meter auf 1,8 Meter auf 2,05 Meter und eine mobile Holzterrasse mit 1,2 Meter auf 2 Meter in dem Garten auf.

Der Kläger verlangt daraufhin die Beseitigung, da durch das Gartenhaus die Optik des Anwesens beeinträchtigt sei und ihn die intensive Nutzung des Gartens bei der Arbeit zu Hause störe. Das Ehepaar soll das Gartenhaus und die Terrasse beseitigen

Das beklagte Ehepaar weigerte sich, das Gartenhaus samt Terrasse zu beseitigen. Der Kläger könne von seiner Wohnung aus das Gartenhaus kaum sehen. In dem Gartenhaus müssten der Rasenmäher und Gartengeräte untergebracht werden.


Das Amtsgericht München verurteilte das Ehepaar zur Entfernung von Gartenhaus und Terrasse

Das Aufstellen des  Gartenhauses und Anlegen der Terrasse stellen eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes da, wodurch das äussere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert wird. Einen bewilligenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gab es nicht. In der Gemeinschaftsordnung war das Aufstellen eines Gartenhauses untersagt. Die Beklagten hatten auch kein diesbezügliches Sondernutzungsrecht. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch den Bau nicht unerheblich beeinträchtigt ist.

Das Gericht stellt nach Betrachten der vorgelegten Fotos fest: "Die Fotos zeigen die Größe und braune Farbe des Gartenhauses sowie der Holzterrasse. Diese heben sich von der weißen Hausfassade sowie den weißen Fenstern ab, auch die umliegenden Häuser sind weiß. Eine intensivere Nutzung des Gartens ist mit erhöhten Lärmbeeinträchtigungen verbunden. Wie die Beklagten selber vortragen, ist eine Nutzung der Gartenfläche wegen der Unebenheit des Bodens schwierig. Die mobile Holzterrasse schafft insoweit Abhilfe und ermöglicht eine wesentlich leichtere und damit intensivere Nutzungsmöglichkeit der Gartenfläche." Damit haben die Beklagten ihre Pflichten als Wohnungseigentümer verletzt.


Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2014483 C 2225/14 WEG -

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