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Kindesunterhalt und BAföG-Darlehen


Das Kind studiert an der Universität und verlangt vom Vater die Zahlung eines höheren Kindesunterhalts. Einen BAföG-Antrag stellt es nicht.

Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn sie als Darlehen gewährt werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2013 - 2 WF 161/13).

BAföG-Leistungen sind unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit des Kindes mindert. Im Unterhaltsrecht obliegt es ggf. den Eltern, ein Darlehen aufzunehmen, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten. Dies gilt dann auch für das Kind im Rahmen der Zumutbarkeit. Die Inanspruchnahme von BAföG als studententypischer Finanzierung ist daher auch zumutbar, wenn es hälftig als Darlehen gewährt wird und nach fünf Jahren nach dem Ende der Förderung zurückgezahlt werden muss. Dabei ist der rückzahlbare Betrag in der Höhe begrenzt und kann bei guten Leistungen verringert werden. Wegen dieser günstigen Darlehensbedingungen ist dem studierenden Kind in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen, auch wenn es dadurch nach dem Studium mit Darlehensverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet ist. Weil das Kind keinen BAföG-Antrag gestellt hat, wird ihm fiktiv der BAföG-Betrag monatlich zugerechnet, der dann die Unterhaltspflicht des Vaters mindert.





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