D-44269 Dortmund - Schüren

Gevelsbergstraße 13

www.Haymann.com

Telefon: +49 (0)231-443105

Telefax: +49 (0)231-458575

info@Haymann.com

Rechtsanwalt

H  a  y  m  a  n  n

Willkommen Über uns Service Gütestelle Informationen Formulare Kosten Kontakt Impressum
Hier Gibt Es Uhr Homepage

Arbeitszeit ohne Vereinbarung und Überstunden


Oft ist die Dauer der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht geregelt. Dann gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart (BAG 10 AZR 325/12), nach der sich die Arbeitnehmerpflicht zur Arbeitsleistung sowie die Arbeitgeberpflicht zur Lohnzahlung, auch bei außertariflich Beschäftigten, richten. Der Arbeitgeber ist dann nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Dies kann über die Vergütung der Arbeitsleistung, etwa bei der Bemessung der Arbeitszeit bei monatlicher Gehaltsvereinbarung, hinaus für die Berechnung von Überstunden, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Bedeutung haben.

Ist im Arbeitsvertrag die Überstundenvergütung nicht geregelt, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (BAG Urteil 16.05.2012 - 5 AZR 347/11). Der Arbeitnehmer muss genau vortragen, an welchen Tagen er in welcher Zeit gearbeitet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Der Arbeitgeber muss im Einzelnen seine Weisungen zu Überstunden und deren Erfüllung durch den Arbeitnehmer vortragen und beweisen. Ist eine bestimmte Zeit nachweisbar zur Erfüllung der Arbeit notwendig und löst diese Überstunden aus, so gelten dieses als vom Arbeitgeber angewiesen. Es empfiehlt sich beiderseits genaue Aufzeichnungen zu machen.


Aktuelle Themen

Arbeitsrecht, Sozialrecht