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Arbeitsunfälle und Unfallversicherung


Während der Arbeit und auf den Wegen von und zur Arbeit sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) versichert, die für Schäden bei Verletzungen aufkommt. Das gilt auch für Wege, die in der Mittagspause zurückgelegt werden, soweit diese mit der Motivation der Nahrungsaufnahme zurückgelegt werden. Das muss der Geschädigte beweisen. Dazu zählen nicht Wege für andere Erledigungen (z.B. Abholung von Kleidung aus der Reinigung), auch wenn sie nur beiläufig erledigt werden (LSG Hessen, Urteil v. 24.3.2015 - L 3 U 225/10). Wer eine fremde Kantine nutzt, die außerhalb des eigenen Betriebsgeländes liegt, hat Versicherungsschutz nur auf dem Hin- und Rückweg zu dieser Kantine, nicht auf Wegen im Gebäude der fremden Kantine (SG Karlsruhe Urteil v. 5.3.2013 - S 1 U 4282/12).


Betriebsausflüge sind der betrieblichen Tätigkeit gleichgestellt. Die direkte An- und Heimfahrt ist versichert. Der Betriebsausflug, den Kollegen gemeinsam unternehmen, muss von der Geschäftsleitung genehmigt bzw. offiziell unterstützt werden und allen Kollegen zugänglich sein. Ein betrieblicher Ausflug einer kleinen Gruppe ist nicht versichert. Umwege bei der An- und Abreise sind ebenfalls nicht versichert, auch nicht das private Verbleiben nach Beendigung der Veranstaltung oder deren zwischenzeitliches Verlassen. Verletzungen nach Späßen und Neckereien sind nicht unfallversichert (LSG Hessen, Urteil v. 24.3.2015 - L 3 U 47/13).




Aktuelle Themen

Arbeitsrecht, Sozialrecht