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Ehe und Lebenspartnerschaften


Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft


Eine im Ausland geschlossene Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft soll in Deutschland anerkannt bzw. registriert werden, damit der neue Familienstand "verheiratet" bzw "Lebenspartnerschaft" für den deutschen Rechtsbereich gilt. Diese Familienstandsänderung wird bei den Bürgerdiensten Dortmund - Einwohnermeldeamt - durchgeführt.


Sie haben im Ausland geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und möchten dieses für den deutschen Rechtsbereich anerkennen lassen. Sie möchten Ihren Familienstand  in "verheiratet" bzw. "Lebenspartnerschaft " ändern.


 Eine gesetzliche Grundlage zur "bloßen" Registrierung von ausländischen Ehen und Lebenspartnerschaftsbegründungen besteht nicht. Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist nur im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung ( Änderung des Familienstand oder Eintragung in der Steuerkarte u. ä.) zu prüfen. Eine imAusland geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft hat auch ohne behördliche Anerkennung familienrechtlich Bestand.


Der Eintritt bzw. die Änderungen von Personenstandsereignissen sollte dennoch stets bei den zuständigen Ausländerbehörden, Bürgerbüros bzw. Einwohnermeldeämtern angezeigt werden. Das Standesamt ist für die "bloße" Registrierung von Personenstandsereignissen im Ausland nicht zuständig. Sollten Sie jedoch den Wunsch haben, eine Nachbeurkundung der im Ausland durchgeführten Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaftsregistrierung im Standesamt durchführen zu lassen, so ist dazu ein formeller Antrag notwendig, der dann sowohl eine formelle als auch materielle Prüfung der Ehe-bzw. Lebenspartnerschaftsvoraussetzungen erfordert. Die standesamtliche Prüfung erfolgt so "als würden Sie in Deutschland heiraten".


Weitere Informationen und Formulare finden Sie über den Link:

Anerkennung oder Registrierung von Eheschließungen und Lebenspartnerschaftsbegründungen im Ausland (dortmund.de)



Ehe für alle


"Ehe für alle!" Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Bevor Sie aber dieses "neue" Versprechen abgeben bzw. Ihr bereits gegebenes Versprechen "erneuern" können, müssen Sie die beabsichtigte Umwandlung Ihrer Lebenspartnerschaft bei Ihrem Standesamt anmelden.

Eine neue Lebenspartnerschaftsbegründung ist seit dem 01.10.2017 nicht mehr möglich.


Zum 01.10.2017 trat das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft. Der Weg für die "Ehe für alle" ist frei und gleichgeschlechtliche Paare können nach dem Gesetz "echte" Eheleute werden. Die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können ihre „Umwandlung“ (Eheschließung) im Standesamt Dortmund anmelden und einen Termin vereinbaren. Sie dürfen sich jedoch längstens sechs Monate Zeit lassen, sonst verfällt die Gültigkeit der Anmeldung. Bitte vereinbaren Sie für Ihre Vorsprachen einen Termin mit der Stadtverwaltung, um unnötige Wartezeiten zu ersparen.


Weitere Informationen und Formulare finden Sie über den Link:

Ehe für alle, Umwandlung von Lebenspartnerschaften in eine Ehe (dortmund.de)



Namensangelegenheiten


Ehename/Familienname

Das deutsche Namensrecht bietet für den Familiennamen einige Wahlmöglichkeiten.

Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB). Da die rechtlichen Vorschriften zur Namensführung in der Ehe in jedem Land unterschiedlich sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht steht den Standesbeamten umfangreiche Literatur zu Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung jeweils ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte. Sind beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige, richtet sich die Namensführung ausschließlich § 1355 BGBg. Diese Vorschrift wurde letztmals zum 06.02.2005 geändert, so dass heute folgende Regelungen gelten:


1. Die Ehegatten sollen (müssen aber nicht) einen gemeinsamen Familiennamen (den sogenannten "Ehenamen") bestimmen. Tun sie dies nicht, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. So ist es also auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen. In diesem Fall können Sie sogar bei bestehender Ehe- aber nur von beiden Ehegatten gemeinsam - noch "nachträglich" einen Ehenamen bestimmen. werden. Hierzu wenden Sie sich an das Heiratsstandesamt.


2. Wird ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt, kann dies entweder der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten sein. Ebenso ist es möglich, einen Doppelnamen, den man durch Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen in der Vorehe erworben hat, an den neuen Ehegatten weiterzugeben.


3. Wird ein Ehename bestimmt, hat der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen:

Der Ehepartner kann dann dem Ehenamen

seinen Geburtsnamen voranstellen,

seinen Geburtsnamen anfügen,

seinen vor der Eheschließung geführten Namen voranstellen,

seinen vor der Eheschließung geführten Namen anfügen.


Wird dann von einem Ehepartner ein Doppelname geführt, so kann dieser durch Erklärung vor dem Standesamt widerrufen werden, so dass nur noch der Ehename geführt wird. Eine erneute Hinzufügung ist dann allerdings nicht mehr möglich. Dreifachnamen sind nicht zulässig. Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, kann der Geburtsname oder auch der Name, der vor dieser Ehe geführt wurde, wieder angenommen werden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihre Standesbeamtin oder Ihren Standesbeamten oder schreiben Sie uns unter der E-Mail-Adresse standesamt@stadtdo.de. Bitte geben Sie in Ihrer Mail auch Ihre Telefonnummer an.


Weitere Informationen und Formulare finden Sie über den Link:

Ehename/Familienname (dortmund.de)


Namensänderung für ein Kind -Familiennamen -

Das Standesamt hilft, wenn Sie den Familiennamen Ihres Kindes nachträglich z.B. aufgrund einer Eheschließung bestimmen möchten.

Eine standesamtliche Namensänderung eines Kindes richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.


Eine Namensänderung des Kindes ist in folgenden Fällen möglich:

1. Neubestimmung des Geburtsnamens durch Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern. Diese Sorgerechtserklärung wird im Jugendamt abgegeben.

2. Neubestimmung des Geburtsnamens durch Heirat der Eltern. Wird in der Regel bereits bei der Eheschließung der Eltern bestimmt.

3. Namenserteilung auf den Namen des Vaters durch die alleinsorgeberechtigte Mutter.

4. Nach Feststellung der Nichtvaterschaft des Ehemannes, kann das Kind den Namen der Mutter, den diese zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen erhalten. Dies Namensänderung ist antragsgebunden.

5. Einbenennung des Kindes in den Ehenamen der neuen Ehe des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

6. Angleichungserklärungen an das deutsche Recht: Wenn ein ausländisches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, können sowohl der Vorname als auch der Familienname "eingedeutscht" werden. Wenn für den ausländischen Vornamen keine deutsche Form existiert, kann ein neuer Vorname gewählt werden. Die gilt nicht für Familiennamen; hier kann kein neuer Familienname gewählt werden. Dafür ist ein Antrag für eine öffentlich rechtliche Namensänderung notwendig.


Öffentlich rechtliche Namensänderungen:

Alle Namensänderungen, die nicht unter die Nr. 1 bis 6 fallen, sind öffentliche-rechtliche Namensänderungen.

Auslandsrecht: Sollte das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, so wenden Sie sich entweder an die zuständige Auslandsvertretung oder direkt an das Heimatstandesamt, da sich die Namenänderung nach dem Recht des Staates, dem es angehört, richtet. Ist das Kind auch deutsch, so geht diese Rechtsstellung vor und keine ausländische Behörde kann den Namen des Kindes ändern.


Weitere Informationen und Formulare finden Sie über den Link:

Namensänderung für ein Kind -Familiennamen - (dortmund.de)

Vor- und Familienname eines Kindes

Der Familienname ergibt sich bei der Geburt des Kindes aufgrund gesetzlicher Bestimmungen. In der Wahl des Vornamens aber sind die Eltern grundsätzlich frei.

Kommt ein Kind zur Welt, können die Eltern den Vornamen eines Kindes wählen. Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen (Ausnahme: ‘Maria’ als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen). Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (z.B. "Stone" oder "Moon"), dürfen nicht gewählt werden.

Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (z.B. "Lisa-Marie"). Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname (z.B. "Hannes") zulässig. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.

Der Familienname wird durch unterschiedliche Rechtsfolgen festgelegt:

1. Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

2. Führen die Eltern keinen Ehenamen, und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben, so entscheiden sie bei Anmeldung der Geburt - spätestens innerhalb eines Monats nach der Geburt - gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Können Sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile.

3. Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.


Ist ein Elternteil Ausländer oder Mehrstaater, so können die sorgeberechtigten Elternteile bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, so kann auch deutsches Recht gewählt werden. Die Gestaltung des Kindesnamens bestimmt sich dann nach den Vorschriften des gewählten Rechtes. Da manche Staaten, denen ein Kind angehört, das deutsche Recht nicht anerkennen, steht das Standesamt für genaue Informationen zur Verfügung. Die Eltern sollten die Frage nach dem Namensrecht vor der Bestimmung auch mit ihrer zuständigen ausländischen Behörde oder der jeweiligen konsularischen Vertretung klären.


Weitere Informationen und Formulare finden Sie über den Link:

Vor- und Familienname eines Kindes (dortmund.de)






Unterhaltsersatzleistungen für Kinder



Unterhaltsersatz- und Unterhaltsvorschussleistungen

Gewährung einer staatlichen Unterhaltsersatzleistung für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und deren anderer Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt.


Weitere Informationen und Formulare finden Sie über den Link:

Unterhaltsvorschuss (dortmund.de)



Vaterschaft


Vaterschaftsanerkennung

Der Vater kann bereits vor oder auch nach der Geburt des Kindes seine Vaterschaft anerkennen.

Sind Sie als Kindesmutter bei der Geburt Ihres Kindes ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat Ihr Neugeborenes zunächst keinen „juristischen“ Vater. Dazu bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung. Diese Vaterschaftsanerkennung ist eine freiwillige Willenserklärung, die vor einer Urkundsperson in öffentlicher Urkunde abgegeben werden muss. Sie kann erst Wirksamkeit entfalten, wenn die Kindesmutter ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form zugestimmt hat. Sind Mutter oder Vater des Kinds minderjährig, so bedarf es für ihre Anerkennung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.


Wird ein Kind in einer Ehe geboren ist kraft Gesetzes der Ehemann der Vater des Kindes. Ist aber der Ehemann der Kindesmutter nicht der Vater des Kindes und ist ein Scheidungsverfahren bereits anhängig, so gilt das Kind zwar weiterhin als Kind des Ehemannes, jedoch kann der biologische Vater die Vaterschaft wie oben beschrieben anerkennen und sowohl die Kindesmutter als auch der Ehemann der Kindesmutter stimmen dieser Erklärung in urkundlicher Form zu. Die Vaterschaftsanerkennung erlangt mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils Wirksamkeit und dann erst wird der biologische Vater in den Geburtseintrag des Kindes als Vater eingetragen. Dieses Verfahren nennt man "Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung" oder "Drittanerkennung".


Eine einfache Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor Geburt eines Kindes möglich. Sie entfaltet ihre Wirksamkeit allerdings erst mit Geburt des Kindes.

Eine Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung kann ebenfalls bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden,entfaltet allerdings erst Wirksamkeit mit der Rechtskraft der Scheidung


Alle Erklärungen können vor dem Standesamt und vor dem Jugendamt abgegeben werden. Sofern Sie auch eine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgeben möchten, sollten Sie das Jugendamt zu kontaktieren, da Sie dort beide Erklärungen abgeben können.


Sind ausländische Vorschriften bei der Vaterschaftsanerkennung zu beachten, wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie über den Link:

Vaterschaftsanerkennung (dortmund.de)



Versorgungsausgleich bei Ehescheidung


Versorgungsausgleich

Die Klärung des Versicherungskontos im Rahmen des Versorgungsausgleich ist anlässlich einer Ehescheidung notwendig.

Zur Berechnung des Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens, muss eventuell durch eine Kontenklärung das Versicherungskonto der Beteiligten vervollständigt werden.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie über den Link:

Versorgungsausgleich (dortmund.de)





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Familienrecht, Ehescheidung