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Knöllchen auf dem Kundenparkplatz


Auf immer mehr Kundenparkplätzen finden sich Hinweise auf die Pflicht, eine Parkscheibe zu verwenden oder ein Parkentgelt zu zahlen. Was hat das für Folgen?


Wer auf einem Kundenparkplatz parkt, geht konkludent ein Vertragsverhältnis mit dem Parkplatzbewirtschafter ein. Sind auf dem Parkplatz allgemeine Geschäftsbedingungen ausgewiesen, sehen diese für Verstöße (z.B. kein Parkschein, keine Parkscheibe, Parkzeit überschritten) eine Vertragsstrafe (ca. 20-30 €) vor. Der Parkende muss sich über die Parkplatzordnung informieren und nach Hinweisschildern umsehen.


Für die Vertragsstrafe haftet der Fahrer, nicht der Halter. Der Parkraumbewirtschafter wird jedoch den Halter anschreiben und zur Zahlung bitten, weil er den Fahrer meist nicht kennt. Der Halter muss den Fahrer nicht benennen.


Zur Vertragsstrafe hinzutretende Kosten (z.B. Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten) müssen nur gezahlt werden, wenn sich der Parkende in Zahlungsverzug befindet, also er einen Zahlschein erhalten und nicht fristgerecht bezahlt hat. Dabei ist zu prüfen, ob diese Kosten ansatzfähig und in der Höhe gerechtfertigt sind; das ist vielfach nicht der Fall.

Wenn der Halter / Fahrer nicht zahlen möchte, teilt er dies dem Unternehmen mit, damit nicht zusätzliche Inkasso- oder Anwaltskosten entstehen. Es besteht dann die Möglichkeit, dass der Parkraumbewirtschafter eine gerichtliche Klärung sucht.


Wird die Vertragsstrafe nicht bezahlt oder der Fahrer nicht benannt, kann auch schon beim ersten Verstoß die Abgabe einer strafbewährte Unterlassungserklärung verlangt werden. Darin soll sich der Halter verpflichten, eine höhere Strafe zu zahlen, wenn sein Fahrzeug widerholt parkordnungswidrig auf dem Parkplatz abgestellt wird. Eine solche Erklärung sollte nur abgegeben werden, wenn künftig ein widriges Parken sicher vermieden werden kann, sonst wird dann die Vertragsstrafe fällig.

Anwaltskosten für die Unterlassungserklärung können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Parkraumbewirtschafter erstmalig so vorgeht; macht er es häufiger, gilt er insoweit als erfahren und kann darauf verwiesen werden, die Erklärung ohne anwaltliche Hilfe selbst zu verlangen.


Quellen:

Urteil des BGH vom 05.06.2009 - V ZR 144/08

Urteil des BGH vom 04.07.2014 - V ZR 229/13

Urteil des BGH vom 18.12.2015 - V ZR 160/14





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