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Jobcenter muss Räumungsklage bezahlen


Das Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt und dadurch Mietrückstände entstehen, sodass der Vermieter Räumungsklage erhebt.


Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Er leidet an einer ausgeprägten seelischen Störung. Bereits seit 2009 war zwischen ihm und dem Jobcenter die Frage seiner Erwerbsfähigkeit streitig. Ende 2011 forderte ihn das Jobcenter auf, Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Außerdem bat das Jobcenter die Deutsche Rentenversicherung um Prüfung der Erwerbsfähigkeit und stellte dort selbst für den Kläger einen Rentenantrag. Die DRV leitete im August 2012 das Rentenverfahren ein. Ab 01.02.2013 strich das Jobcenter dem Kläger sämtliche Leistungen, da er im Rentenverfahren die Antragsformulare nicht ausgefüllt und daher nicht ausreichend mitgewirkt hatte. In der Folge konnte der Kläger seine Miete nicht mehr bezahlen, sodass der Vermieter Räumungsklage wegen Mietrückständen erhob.

Der Mieter wurde vom Amtsgericht verurteilt und hatte die Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Diese verlangte er vom Jobcenter zu erstatten.


Das Sozialgericht wies die Klage des Mieters ab, das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Berufung statt.

Der Mieter hat Anspruch auf die Erstattung der Räumungskosten  bzw. der Gerichtskosten, die dem Kläger vom Amtsgericht wegen der von der Vermieterin erhobenen Räumungsklage auferlegt wurden.

Es handelt sich nicht um Schulden, sondern um einen Anspruch auf Bedarfsdeckung nach § 22 Abs. 1 SGB II, nichts anderes gilt für die mit der Nichterfüllung der Bedarfsdeckung verbundenen Aufwendungen. Zu den Aufwendungen, die über § 22 Abs. 1 SGB II zu erstatten sind, gehören die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat. Dies bezieht sich zunächst auf den Mietzins, den der Leistungsempfänger dem Vermieter aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung schuldet. Das BSG führte in einem Rechtsstreit, der die Übernahme von Mietschulden zum Gegenstand hatte (Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R –, BSGE 106, 190-199, SozR 4-4200 § 22 Nr. 41), aus, dass Schulden in dem Umfang zu übernehmen sind, in dem ihre Übernahme gerechtfertigt ist, und in dem sie zur Abwendung der Wohnungslosigkeit notwendig sind. Dazu können auch die Kosten gehören, die an die Fortführung bzw. den Neuabschluss des Mietverhältnisses geknüpft werden, "wenn bei rechtzeitigem rechtmäßigem Handeln des Beklagten solche Mehrkosten nicht entstanden wären". In dem vom BSG entschiedenen Fall war dies die Übernahme von Rechtsanwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten, die nicht mehr abwendbar waren und daher zur Sicherung der Wohnung notwendig waren.

Für den Kläger war die Räumungsklage nicht abwendbar, da der Beklagte dem Kläger den Ausgleich des bestehenden Unterkunftsbedarfes durch die Versagung der Leistungen vorenthalten hat. Damit konnte die Mietzinsforderung nicht beglichen werden, was zur fristlosen Kündigung durch die Vermieterin und zur Räumungsklage führte. Die Versagung der Leistung war - unabhängig davon, dass der Beklagte diese Versagung zurückgenommen und Leistungen ab Februar 2013 einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt hatte, was zur Abwendung der Räumungsklage vor Anberaumung des Gütetermins führte - rechtswidrig, weshalb der Kläger unverschuldet Gefahr lief, seine Wohnung zu verlieren. Die Räumungsklage konnte er nicht vermeiden, da er hierfür nicht über die erforderlichen Mittel verfügte. Die Versagung der Leistungen war damit ursächlich für diese Aufwendungen, die – wie noch auszuführen sein wird – nur deshalb anfielen, weil der Beklagte die Leistungen zu Unrecht verweigerte. Ist die Übernahme von Gerichtskosten im Rahmen der Schuldenübernahme aber grundsätzlich gerechtfertigt, wenn und soweit sie zur Abwendung der Wohnungslosigkeit notwendig ist, kann erst recht nichts anderes gelten, wenn sich der Leistungsempfänger, dem eine Pflichtwidrigkeit in der Verwendung gewährter Mittel nicht vorgeworfen werden kann, diesen Kosten aufgrund einer unrichtigen Sachbehandlung des Leistungsträgers ausgesetzt sieht. Auch diese Kosten sind im Zusammenhang mit dem Bedarf an Wohnraum angefallen, der wegen der ausbleibenden Zahlungen durch das Jobcenter zu den zivilrechtlichen Folgen (Kündigung und Räumungsklage) führte.

Es ist daher gerechtfertigt, diese als Bedarf in dem Monat anzuerkennen, in dem sie angefallen sind. Aufgrund der engen Verknüpfung mit dem Bedarf an Unterkunft und der Unfreiwilligkeit bezogen auf die Geltendmachung von Kosten durch ein von der Vermieterin angestrengtes Gerichtsverfahren, ist es angemessen, dass diese Kosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Jobcenter erstattet werden, weswegen der Kläger diesbezüglich auch nicht auf eine Amtshaftungsklage verwiesen werden muss. In diesem Fall ist auch die Übernahme dieser Kosten als Zuschuss und nicht nur als Darlehen, wie dies für die Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II der Regelfall ist, gerechtfertigt.

Der Beklagte ist daher zum Ausgleich des geforderten Betrages, der sich aus dem Kostenfeststellungsbeschluss des Amtsgerichts K. ergibt, aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet.


Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - L 9 AS 1742/14




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