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Minijob in der Sozialversicherung


Seit dem 01.01.2015 ist der Mindeststundenlohn von 8,50 € Anlass, die Situationen zu überprüfen.


1. Minijob

Minijobs im gewerblichen Bereich sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen, bei denen das Arbeitsentgelt monatlich 450,00 € nicht übersteigen darf und kurzfristige Beschäftigungen, die von vornherein für eine begrenzte Dauer ausgeübt werden.

Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer unterliegen in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht und zahlen einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sind sie versicherungsfrei. Für Arbeitgeber besteht Melde- und Beitragspflicht. Sie zahlen pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale. Der gewerbliche Bereich umfasst alle Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in Privathaushalten ausgeübt werden, für die das so genannte Haushaltsscheck-Verfahren gilt.


2. Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung, Haupt- und Nebenbeschäftigung

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges zu zahlen. Üben Personen mehrere Beschäftigungen aus, wird das addierte Gesamtentgelt zur Bemessung herangezogen. Anders ist dies, wenn ein Minijob ausgeübt wird.


Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind seit dem 01.01.2013 versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Sofern der rentenversicherungspflichtige Minijob neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, sind Rentenversicherungsbeiträge von dem insgesamt erzielten Arbeitsentgelt bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen (z. zT. West: 6.050,00 € monatlich, Ost: 5.200,00 € monatlich).


Bei Minijobs, bei denen der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % (in Privathaushalten 5 %) zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlt, werden die Entgelte aus der Haupt- und Nebenbeschäftigung nicht addiert.

Damit sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgenommen, bei denen der Minijobber von seinem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht hat oder aufgrund der Alt-Regelung (Beschäftigungsaufnahme vor dem 01.01.2013 mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis zu 400,00 € monatlich) rentenversicherungsfrei ist. In diesen Fällen sind Pflichtbeiträge aus der Hauptbeschäftigung allein bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen, die geleisteten Pauschalbeiträge aus dem Minijob werden dann nicht berücksichtigt.


Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Arbeitgeber darauf hinzuweisen, wenn Beiträge aufgrund des Zusammentreffens mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen für Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern das monatliche Gesamtarbeitsentgelt je Sozialversicherungszweig mit. Arbeitgeber bekommen somit die Möglichkeit, die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen und gegebenenfalls nachträglich zu berichtigen. Damit wird erreicht, dass keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden.


Die Überprüfung der Krankenkasse erfolgt anhand der vom Arbeitgeber in den Entgeltmeldungen angegebenen rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte. Insofern werden die betroffenen Arbeitgeber im Rahmen dieser Maßnahme spätestens im Jahr 2016 informiert, wenn die Jahresmeldungen der Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2015 vorliegen.


Diese Überprüfung der Überzahlung von Beiträgen setzt aber voraus, dass die von den beteiligten Arbeitgebern erklärten Entgeltmeldungen derselben Einzugsstelle vorliegen. Das ist aber nicht der Fall, wenn auch ein Minijob ausgeübt wird. Bei dieser Konstellation erfolgen die Meldungen an zwei unterschiedliche Einzugsstellen. Die Entgeltmeldung aufgrund der rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung erfolgt gegenüber der Krankenkasse und die aufgrund des rentenversicherungspflichtigen Minijobs gegenüber der Minijob-Zentrale. Hier sind die betroffenen Arbeitgeber auf die Information des Arbeitnehmers angewiesen. Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber über die Höhe des jeweils in der anderen Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts informieren. So können Beitragsüberzahlungen festgestellt werden.


Arbeitnehmer, die im Nebenjob einen Minijob ausüben, sichern sich bereits aufgrund der Hauptbeschäftigung das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Für sie ist es sinnvoll, wenn sie im Minijob die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Lassen sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, können ihnen unter Umständen wertvolle Entgeltpunkte für die spätere Rente entgehen. Ursächlich dafür ist, dass beim Zusammentreffen zweier rentenversicherungspflichtiger Beschäftigungen aus beiden Beschäftigungen zusammen nur einmal Entgeltpunkte bis zur Beitragsbemessungsgrenze erworben werden. Der Minijobber erwirbt aber immer zusätzliche Entgeltpunkte, wenn nur der Arbeitgeber seinen (Pauschal-) Beitragsanteil zahlt. Und dies gilt selbst dann, wenn der Minijobber bereits im Rahmen seiner Hauptbeschäftigung Rentenversicherungsbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlt.


3. Entgeltumwandlung

Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig die Entgeltgrenze von 450,00 € im Monat, liegt kein Minijob mehr vor. Um dies zu vermeiden, kann die Arbeitszeit und das Entgelt reduziert werden oder eine Entgeltumwandlung erfolgen.


Entgeltbestandteile, die für eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind in der Sozialversicherung bis zu 242,00 monatlich nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Voraussetzung ist aber, dass die Entgeltumwandlung arbeitsrechtlich zulässig ist.


Jeder Minijobber kann von der Entgeltumwandlung Gebrauch machen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben aber nur Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind. Hierzu gehören entweder (Alt-)Minijobber mit Beschäftigungsbeginn vor dem 01.01.2013, die den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt haben (Aufstockung) oder neue Minijobber mit einem Beschäftigungsbeginn nach ab dem 01.01.2013, die keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt haben.

Rentenversicherungsfreie und von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber sind darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber der Entgeltumwandlung zustimmt.


Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung des Risikos wegen Alter, Invalidität oder Tod zugesagt und die Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des regulären Rentenalters fällig werden.

Die betriebliche Altersversicherung kann sowohl als Direktversicherung, über eine Pensionskasse, über einen Pensionsfonds, als Direktzusage/Pensionszusage oder über eine Unterstützungskasse durchgeführt und aufgebaut werden. Den Durchführungsweg wählt grundsätzlich der Arbeitgeber aus. Ist der Arbeitgeber Mitglied in einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds, kann er die Betriebsrente auf diese Formen beschränken. Ansonsten kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.


4. Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, Beitragsaufstockung, Auswirkungen

Der Arbeitnehmer hat weiterhin - auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - die Möglichkeit, schriftlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und durch die freiwillige Zahlung geringer eigener Beiträge vollwertige Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben (Beitragsaufstockung). Dadurch unterliegt der Minijobber der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.


Durch die Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn, Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.

Zu dem erhöht sich der Rentenanspruch, da das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt wird und die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, kann sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden.


Möchte ein Arbeitnehmer die Möglichkeit der Beitragsaufstockung nutzen, muss er seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Mit diesem Verzicht erklärt sich der Minijobber bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 18,7 Prozent aufzustocken. Die schriftliche Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen des Minijobbers zu nehmen und nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.


Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit kann jederzeit in der laufenden Beschäftigung erklärt werden. Die Rentenversicherungspflicht beginnt dann in der Regel am Tag nach Eingang der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber. Der Minijobber kann auch einen späteren Beginn wählen. Grundsätzlich ist der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nur für die Zukunft möglich.

Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und kann nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung verliert erst mit dem Ende des Minijobs ihre Wirkung.


Beendet der Minijobber seine geringfügig entlohnte Beschäftigung und nimmt nach dem 31.12.2012 einen neuen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegt dieser kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Abgabe einer Verzichtserklärung bedarf es dann nicht mehr.


Wird innerhalb von zwei Monaten erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aufgenommen, verliert der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich nicht seine Wirkung und muss infolgedessen nicht noch einmal schriftlich erklärt werden. Dies gilt auch bei längeren Unterbrechungen als zwei Monaten, wenn das Beschäftigungsverhältnis nur abgemeldet wird, weil es länger als einen Monat ohne Entgeltzahlung (zum Beispiel aufgrund von längerem unbezahlten Urlaub oder Krankheit ohne Anspruch auf Krankengeld) fortgeführt wird. Liegt das Ende der alten Beschäftigung jedoch mehr als zwei Monate zurück, wird der Minijobber mit erneuter Aufnahme einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber rentenversicherungspflichtig. Hier besteht die Möglichkeit für den Minijobber, sich nach neuem Recht von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.


Übt der Minijobber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander aus, gilt der einmal in einer Beschäftigung erklärte Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Die Verzichtserklärung gilt somit für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und danach aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse. Sie verliert ihre Wirkung erst dann, wenn kein Minijob mehr ausgeübt wird.


Für den Arbeitgeber hat die Beitragsaufstockung des Minijobbers keine finanziellen Auswirkungen. Er zahlt weiterhin nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts.


Ausgehend von einem vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,7 Prozent beträgt der Eigenanteil des Arbeitnehmers 3,7 Prozent. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung.


Bei der monatlichen Berechnung des Pflichtbeitrags zur Rentenversicherung ist zu beachten, dass dieser seit dem 01.01.2013 von mindestens 175,00 € zu berechnen ist. Der Mindestbeitrag beträgt damit im Jahr 2015  32,73 € (18,7 Prozent von 175,00 €). Diesen Mindestbeitrag hat der Gesetzgeber festgeschrieben. Die sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist grundsätzlich in allen Fällen zu berücksichtigen, in denen das tatsächliche Arbeitsentgelt 175,00 € unterschreitet.

Übt ein Minijobber mehrere rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Erst wenn nach der Addition aller Arbeitsentgelte der Grenzbetrag von 175,00 € weiterhin unterschritten wird, ist dieser für die Beitragsberechnung anzusetzen.


Unberücksichtigt bleiben aber Entgelte aus rentenversicherungsfreien Minijobs, die bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurden und unter das alte Recht fallen.

Besteht neben dem Minijob eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-) Beschäftigung, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu prüfen, d.h. der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist von dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist auch dann nicht anzuwenden, wenn der Minijobber bereits wegen anderer Tatbestände nach den §§ 1 bis 4 SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Hierzu zählen unter anderem Auszubildende, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, gewisse selbständig Tätige (zum Beispiel Hebammen), Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I beziehen oder für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.

Auch hier ist bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge aus dem Minijob das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.


Unterschreitet das Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, ist der Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung von 175,00 € zu berechnen. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent ist jedoch stets vom tatsächlichen Arbeitsentgelt zu ermitteln. Der Arbeitnehmer übernimmt in diesen Fällen mit seinem Beitragsanteil die Differenz zum insgesamt zu zahlenden Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung.


5. Übergangsgeld

Das Übergangsgeld bei geringfügig Beschäftigten ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Alle Minijobber haben im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht in der Regel auch während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird.

Der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung vermindert sich, wenn anrechenbare Vorerkrankungszeiten vorliegen. Wird die Maßnahme erst nach Ablauf der sechsten Woche einer Arbeitsunfähigkeit angetreten, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.


Das Übergangsgeld überbrückt diese einkommenslosen Zeiten während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld aus einem Minijob ist unter anderem, dass unmittelbar vor der Maßnahme Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden.

Dies ist bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, die vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurden, der Fall, wenn der Minijobber bei Aufnahme des Minijobs oder zu einem späteren Zeitpunkt auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat. Durch die so genannte „Beitragsaufstockung“ erlangt der Minijobber den Status eines in der Rentenversicherung versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. In einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die ab dem 01.01.2013 aufgenommen wird, besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ab Beschäftigungsbeginn.

Der Anspruch auf Übergangsgeld hängt davon ab, ob der Minijobber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.


Zuständig für die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, ist der Rentenversicherungsträger, der die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme bewilligt hat.

Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach der Höhe des Arbeitsentgelts im Minijob.


Für Minijobber besteht auch während des Bezuges von Übergangsgeld in der Regel Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Beiträge müssen sie während dieses Zeitraums nicht zahlen, diese gelten als vom Rentenversicherungsträger entrichtet.


Quelle: Minijob-Zentrale (Textteile und Informationen)

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